Gastgewerbe

Kantonale Kompetenz

Bei den Bestimmungen zur Ausübung gastwirtschaftlicher Tätigkeiten handelt es sich um eine ausschliesslich kantonale Kompetenz, wobei sich die Grundlage in der jeweiligen Kantonsverfassung finden lässt (z.B. Art. 128 KV Solothurn). Das Bundesrecht enthält hierzu praktisch keine Vorschriften, zumindest wird aber aus der Bundesverfassung ersichtlich, dass die Einführung oder der Bestand von kantonalen Bedürfnisklauseln im Gastgewerbe nicht mehr vorgesehen ist (vgl. dazu Art. 196 Ziff. 7 BV). Damit bleibt es der kantonalen Gesetzgebung überlassen, für das eigene Hoheitsgebiet zu definieren, ab wann die wiederholte kurzzeitige Beherbergung von Gästen als gastwirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert wird. Massgebende Einordnungskriterien können etwa die Betriebsgrösse (Betten- oder Gästezahl), der jährlich erzielte Umsatz oder auch die Regelmässigkeit der Beherbergung sein. Eine gastwirtschaftliche Tätigkeit erfordert in der Regel die Einholung einer Betriebsbewilligung und bringt für den Gastgeber verschiedene Pflichten mit sich (z.B. die Beachtung von Lebensmittel- und Brandschutzvorschriften oder auch geregelter Öffnungszeiten).

Anwendungsbeispiele

Letzte Änderung 27.04.2020

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