Im Kanton Bern gilt das Beherbergen von Gästen im Grundsatz als gewerbsmässige Tätigkeit, soweit damit entweder ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielt, eine andere gewerbliche Tätigkeit gefördert wird oder wenn die Beherbergung von der Grösse, Ausgestaltung sowie Nutzung einem Gastgewerbebetrieb nahekommt (Art. 2 Abs. 2 lit. a GGG i.V.m. Art. 1 GGV). Gleichzeitig sind aber Gästebeherbergungen in Privatzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern vom Geltungsbereich des bernischen Gastgewerbegesetzes ausgenommen und gelten deshalb nicht als gewerbsmässige Tätigkeit (Art. 3 Abs. 1 lit. k GGG).
Unter Mitarbeit der bernischen Regierungsstatthalter/innen wurden am 24. Januar 2019 Erläuterungen verabschiedet, die den rechtlichen Umgang mit der Umnutzung einer privaten Wohnung für die gewerbsmässige kurzzeitige Beherbergung von Gästen im ganzen Kantonsgebiet klären sollen. In Bezug auf das Gastgewerbe wird darin festgehalten, dass die Bezeichnung des Beherbergungsbetriebs, dessen Vermarktungsweise und die Aufnahme in ein Beherbergungsverzeichnis als Indizien im Hinblick auf die Qualifizierung als gewerbsmässige Tätigkeit gelten. Das wesentliche Abgrenzungskriterium zur nicht gewerbsmässigen Gästebeherbergung in Privatzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern ist jedoch die Betriebsgrösse. So wird die Vermietung von mehr als 10 Betten bzw. die Beherbergung von mehr als 10 Gästen als gewerbsmässige Tätigkeit angesehen, soweit nebst der Überlassung der Räumlichkeiten weitere Zusatzleistungen wie etwa ein Frühstück angeboten werden. Gleiches gilt für die Vermietung von mindestens 20 Betten bzw. die Beherbergung von mindestens 20 Gästen, ohne dass Zusatzleistungen angeboten werden müssen. Sind mehrere Wohnungen im gleichen oder benachbarten Mehrfamilienhaus von einer Umnutzung betroffen, erfolgt eine gesamthafte Betrachtung, sofern sie als einheitlicher Betrieb erscheinen. Die Einheitlichkeit beurteilt sich anhand der konkreten Umstände wie beispielsweise den Eigentümerverhältnissen oder dem Marktauftritt (zum Ganzen: BSIG Nr. 7/721.0/13.1).
Wird die wiederholte kurzzeitige Gästebeherbergung als gewerbsmässige Tätigkeit eingestuft, bedarf es einer Betriebsbewilligung beim örtlich zuständigen Regierungsstatthalter (Art. 4 ff. und 31 Abs. 1 GGG). Die Erteilung einer solchen setzt unter anderem voraus, dass für das betreffende Grundstück eine gastgewerbliche Nutzung bewilligt ist, ansonsten muss zunächst ein Baugesuch auf Zweckänderung bzw. Umnutzung eingereicht werden (Art. 26. Abs. 2 GGV und Art. 1a Abs. 2 BauG).