Der Kanton Graubünden und die Gemeinden legen die Kompetenz zur Erhebung der Steuern nach Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung durch Gesetz fest. Im Gemeinde- und Kirchensteuergesetz (GKStG) hat der Kanton Graubünden für die Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, eine Kurtaxe bzw. Gästetaxe aber zudem auch eine Tourismusförderungsabgabe zu erheben (vgl. Art. 2 Abs. 3 GKStG). Davon haben praktisch alle Gemeinden Gebrauch gemacht. So erheben sie eine Gästetaxe (vormals Kurtaxe genannt, vgl. Botschaft vom 24.10.2017, Heft Nr. 6/2017-2018, Fussnote 1, S. 531) und/oder eine Tourismusförderungsabgabe. Die Gemeinde Davos erhebt sowohl eine Tourismusförderungsabgabe wie auch eine Gästetaxe.
Tourismusförderungsabgabe (TFAG)
Gemäss dem Landschaftsgesetz über die Tourismusförderungsabgabe (TFAG) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen erhebt die Steuerverwaltung der Gemeinde Davos diese Abgabe beispielsweise bei Hotels, Kliniken, Restaurants, Banken, Tankstellen, Ärztinnen, Anwälte aber auch bei Vermieterinnen von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Weiteren (vgl. Art. 3 f. TFAG). Die Einnahmen dienen ausschliesslich der weltweiten touristischen Marktbearbeitung durch die Organisation «Davos Destinations-Organisation» im Gesamtinteresse des Ferien-, Sport-, Kongress- und Klinikortes Davos. Die jährlich erhobene Tourismusförderungsabgabe, die in erster Linie durch Selbstdeklaration (Art. 16 TFAG) veranlagt wird, unterscheidet grob in Beherbergende bzw. Vermietende, Berg- und Sportbahnunternehmungen sowie in übrige Abgabepflichtige (vgl. Art. 8 TFAG). Bei ersteren berechnet sich die Abgabe pro Bett/Lagerplatz/Schlaf- oder Standplatz, teilweise noch abgestuft je nach Anzahl Betten (vgl. Art. 2 ABzTFAG).
Gesellschaften / Personen, welche ihre Wohnung über Buchungsplattformen entgeltlich anbieten, fallen gemäss Art. 4 Buchstabe c TFAG ebenfalls unter die Pflicht zur Abgabe einer Tourismusförderungsabgabe.
Gästetaxe
Die Gemeinde Davos erhebt auch eine Kur-, Sport- und Verkehrstaxe in Form einer umfassenden Gästetaxe (vgl. Art. 1 Landschaftsgesetz über die Erhebung der Kur-, Sport- und Verkehrstaxen [Gästetaxengesetz]). Sie wird nicht von der Steuerverwaltung, sondern von «Davos Destinations-Organisation» für die Gemeinde erhoben (vgl. Art. 26 Gästetaxengesetz) und ist im Interesse der Gäste zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen wie Kultur und Sport zu verwenden (vgl. Art. 1 Gästetaxengesetz). Gast im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Davos übernachtet und dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Als Beherberger gilt, wer gegen Entgelt einem Gast eigene oder auf Dauer überlassene Räumlichkeiten oder Boden zur Übernachtungszwecken zur Verfügung stellt (vgl. Art. 3 Gästetaxengesetz). Die Gästetaxe wird grundsätzlich pro Logiernacht erhoben (vgl. Art. 6 Gästetaxengesetz), bzw. für gewisse Kategorien wie Dauermieter können auch pauschalisierte Ansätze zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 9 Gästetaxengesetz). Das Gesetz regelt weiter die Aufteilung der Gästetaxe nach Kur-, Verkehrs- und Sporttaxe und beschreibt nach welchen Grundsätzen die Taxe zu verwenden ist (vgl. Art. 11 ff. Gästetaxengesetz).
Gemäss Artikel 16 Gästetaxengesetz ist die beherbergende bzw. die von ihr beauftragte Person verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Gäste diese mit einem amtlichen Formular bzw. heute meist elektronisch, bei «Davos Destinations-Organisation» zu melden. Überdies besorgt sie auch den Einzug und die Weiterleitung der Gästetaxe.
Im Gegenzug erhält der Gast eine Gästekarte, die ihm gewisse Vorteile bringt, u.a. eine kostenfreie Benützung der Busse der Verkehrsbetriebe Davos (vgl. Art. 18 Gästetaxengesetz).
Dass auch Beherbergende, die über Buchungsplattformen Gäste logieren, zur Meldung und zum Einzug der Gästetaxe verpflichtet sind, geht explizit aus Artikel 8a der Ausführungsbestimmungen zum Gästetaxengesetz hervor. Dies stellt die Destination Davos Klosters auch auf ihrer Website in einem Merkblatt «Information für Vermieter (inkl. Airbnb)» klar. Im Merkblatt verweist sie zudem auf eine Hilfeseite bei airbnb zu Davos, in welcher ebenfalls erwähnt ist, dass der Gastgeber die erwähnten Pflichten wahrzunehmen hat.