Steuern und andere Abgaben

Die föderalistische Staatsstruktur spiegelt sich stark im schweizerischen Steuersystem wider. Die Kompetenz, Steuern und Abgaben zu erheben, teilen sich der Bund, die Kantone und die Gemeinden, letztere jedoch nur im Rahmen der ihnen vom Kanton erteilten Ermächtigung (vgl. dazu z.B. «Die wesentlichen Züge der schweizerischen Steuerordnung», herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, S. 2 ff. November 2016, im Folgenden: «die wesentlichen Züge».)

Im Zusammenhang mit der wiederholt kurzzeitigen Vermietung privater Wohnräume über Vermittlungsplattformen stehen betreffend Steuern und Abgaben die direkten Einkommensteuern von natürlichen Personen, sowie die Beherbergungsabgabe / Kurtaxe im Vordergrund.

Steuern auf dem Einkommen (erhoben von Bund, Kantone und meist auch Gemeinden)

Der Bund darf nur diejenigen Steuern erheben, zu denen ihn die Bundesverfassung (BV) ausdrücklich befugt (vgl. Art. 3 BV). Artikel 128 BV ermächtigt ihn, eine direkte Steuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben. Gestützt darauf wurde das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erlassen. Darin wird unter anderem festgehalten, dass die gesamten Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen im Privatvermögen erfasst werden (Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG). Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass auch die Einkünfte, die der Gastgeber durch die kurzzeitige Vermietung von Wohneigentum über Plattformen erzielt, zu versteuern sind. Allerdings können vom so erhobenen Bruttoeinkommen die sogenannten Gewinnungskosten, d.h. Aufwendungen, die zur Erzielung dieser Einkünfte notwendig waren, subtrahiert werden (z.B. Insertionskosten, vgl. dazu bspw. «Die geltenden Steuern», S. 6 ff.). Anstelle der tatsächlichen Unterhaltskosten kann die Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen. Auch die temporäre Vermietung eines Zimmers in einer Mietwohnung stellt ein steuerbares Einkommen dar. Davon können die eigenen Kosten für das Zimmer steuerlich geltend gemacht werden.

Art. 129 BV enthält eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Der darin enthaltene Auftrag führte zum Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG), welches die Kantone verpflichtet, von natürlichen Personen Einkommenssteuern zu erheben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a StHG), weshalb kaum Handlungsspielraum besteht. Die Kantone haben aber nach wie vor die Möglichkeit, die Steuertarife, die Steuersätze und den Steuerfreibetrag festzulegen. Das System der allgemeinen Einkommenssteuer gilt aus diesem Grund heute in allen Kantonen. Die Einkünfte aus der Vermietung von Wohneigentum oder eines Zimmers in einer Mietwohnung stellt wie bei der Direkten Bundessteuer steuerbares Einkommen dar (Art. 7 Abs. 1 StHG).

Vielfach erheben die Gemeinden ihre Steuern in der Form von Zuschlägen zur kantonalen Steuer oder sie partizipieren am kantonalen Steuerertrag (vgl. «Die geltenden Steuern», S. 28 ff.). Ein allfälliges über Vermittlungsplattformen erzieltes Einkommen wird daher grundsätzlich als Einkommen besteuert, sowohl auf Ebene der Kantone als auch der Gemeinden als auch Kanton.

Da sich die Rechtslage in allen Kantonen sehr ähnlich darstellt, wird an dieser Stelle auf die Präsentation von Beispielen verzichtet.

Kurtaxe / Beherbergungsabgabe

Die Beherbergungsabgabe / Kurtaxe – je nach Region auch Übernachtungsabgabe, Gästetaxe etc. genannt – ist eine Abgabe, die von Touristen erhoben wird, also von Personen, die in einer Gemeinde übernachten und dort selber nicht wohnen (steuerpflichtig sind). Mit diesen Abgaben werden meist Infrastrukturen finanziert, die den Gästen wieder zu Gute kommen.

Die Bundesverfassung räumt dem Bund keine Kompetenz zur Erhebung einer Kurtaxe oder einer ähnlichen Abgabe ein. Es liegt demnach in der Hoheit der Kantone zu entscheiden, ob sie selber eine solche erheben oder ob sie den Gemeinden die Kompetenz zur Erhebung dieser Abgabe überlassen. Die meisten Kantone haben von ihrer Kompetenz zur Erhebung einer derartigen Abgabe Gebrauch gemacht, nur die Kantone Zürich und Thurgau haben keine Beherbergungsabgabe eingeführt.

Neben der Kurtaxe / Beherbergungsabgabe kennen gewisse Kantone eine «Tourismusförderabgabe». So erheben die Kantone Appenzell Innerrhoden und Genf eine solche Abgabe von Unternehmen, welche eine wirtschaftliche oder kaufmännische Tätigkeit ausüben und von den direkten oder indirekten Auswirkungen des Tourismus profitieren. Auch die Gemeinden des Kantons Graubünden haben diese Möglichkeit (vgl. zum Ganzen auch «Die geltenden Steuern», S. 41).

Das System ist, wie erwähnt, föderalistisch geprägt und darum im Einzelnen kantonal und kommunal verschieden. Es erstaunt daher nicht, dass auch die Terminologie nicht einheitlich ist. Das Prinzip soll daher im Folgenden anhand zweier Beispiele illustriert werden. Einerseits wird die Gemeinde Davos aus dem Kanton Graubünden näher vorgestellt, einem Kanton in welchem der Tourismus eine grosse Bedeutung hat. Andererseits wird die Situation im Kanton Zug geschildert, weil er als erster Kanton in der Schweiz mit einer Plattform (Airbnb) eine Vereinbarung abgeschlossen hat, wonach diese die Kurtaxen einzieht und anschliessend der Organisation Zug Tourismus überweist.

Anwendungsbeispiele

Letzte Änderung 22.07.2024

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