Rahmenkredit für Bürgschaften in der Wohnraumförderung

Bern, 20.08.2014 - Der Bundesrat will den Rahmenkredit für Bürgschaften in der Wohnraumförderung erneuern. Er beantragt dem Parlament, 1900 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus zu sprechen. Laut der am 20. August 2014 verabschiedeten Botschaft dient der Kredit vor allem der Verbürgung von Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW). Die Mittel werden nur ausgabenwirksam, falls eine Bürgschaft eingelöst werden muss.

Der Bund unterstützt mit seinen Bürgschaften die Aktivitäten der EGW, die mittels Anleihen direkt auf dem Kapitalmarkt Gelder beschafft. Dank der Bundesbürgschaft kann die EGW ihren Mitgliedern die Mittel zur Erstellung und Erneuerung von preisgünstigem Wohnraum langfristig zu vorteilhaften Bedingungen zur Verfügung stellen. Auf diese Weise wurden seit 2003 rund 27 000 Wohnungen in knapp 800 Liegenschaften in der ganzen Schweiz günstig finanziert. Zudem gewährt der Bund Rückbürgschaften für die Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Der 2011 gesprochene Rahmenkredit für Bürgschaften wird im Laufe des Jahres 2015 ausgeschöpft sein. Der Bundesrat beantragt deshalb dem Parlament, einen Rahmenkredit für weitere gut sechs Jahre ab Mitte 2015 im Umfang von 1900 Millionen Franken zu sprechen.

Der Kredit wird gestützt auf das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) bewilligt. Zusammen mit zinsgünstigen Darlehen aus einem Fonds de roulement, der vom Bund alimentiert und von den Dachorganisationen der gemeinnützigen Wohnbauträger verwaltet wird, sollen die Verbürgung von Emissionen der EGW und die Rückbürgschaften weiterhin dazu beitragen, dass die Wohnbaugenossenschaften und andere gemeinnützige Bauträger ihren Marktanteil von rund acht Prozent aller bewohnten Wohnungen mindestens halten können. Wie der Bundesrat in der Botschaft ausführt, ist dieses langfristig preisgünstige Angebot für die Wohnungsversorgung vor allem in den Städten und Agglomerationen von zentraler Bedeutung.

Da es sich bei den beantragten Mitteln um Eventualverpflichtungen handelt, werden diese nur ausgabenwirksam, sofern eine Bürgschaft eingelöst werden muss. Dies war seit Inkrafttreten des WFG im Jahre 2003 noch nie der Fall.


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