Veröffentlicht am 10. März 2025
Kantonale Hilfen
1973 wurde mit der Einführung von Artikel 108 in der Bundesverfassung die Wohnbauförderung zu einer Daueraufgabe des Bundes. Einzelne Kantone und Städte sind jedoch ebenfalls wohnungspolitisch aktiv und setzen eigene Förderprogramme um.
siehe auch: Wohnungspolitik Kantone
Kantonale Förderprogramme
(Stand Januar 2025)
gesetzliche Grundlage
SAR 873.700
Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und OrtsplanungMittel und Art der Hilfe
Es werden keine neuen Hilfen mehr zugesichert. Die noch laufenden Geschäfte werden behandelt und die Zahlungen von Zusatzverbilligungen, gemäss WEG gesprochenen Bundeshilfen (Gesetz 843), durch das Bundesamt für Wohnungswesen ausgerichtet. Die Geschäfte mit kantonaler Unterstützung sind alle ausgelaufen. Die noch laufenden Geschäfte aus den Aktionen I-III werden bis zur Rückzahlung der Subventionen geführt.
in Kraft seit
01.06.1969
gesetzliche Grundlage
SAR 873.311
Verordnungen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 06.03.1959Mittel und Art der Hilfe
Es werden keine neuen Hilfen mehr zugesichert. Die noch laufenden Geschäfte werden behandelt und die Zahlungen von Zusatzverbilligungen, gemäss WEG gesprochenen Bundeshilfen (Gesetz 843), durch das Bundesamt für Wohnungswesen ausgerichtet. Die Geschäfte mit kantonaler Unterstützung sind alle ausgelaufen. Die noch laufenden Geschäfte aus den Aktionen I-III werden bis zur Rückzahlung der Subventionen geführt.
in Kraft seit
01.04.1959
gesetzliche Grundlage
Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung (AI-GS 845.010)
Mittel und Art der Hilfe
Objekthilfe
in Kraft seit
22.06.1992
Website
keine Förderung
gesetzliche Grundlage
Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Mittel und Art der Hilfe
Kantonale Zusatzverbilligung (Subjekthilfe)
in Kraft seit
29.01.1990
Website
Gesetz Wohnbau- und Eigentumsförderung
gesetzliche Grundlage
Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Mittel und Art der Hilfe
Bausparprämie, Subjekthilfe (geknüpft an neues Wohneigentum)
in Kraft seit
29.01.1990
Website
Dekret Wohnbau- und Eigentumsförderung
gesetzliche Grundlage
Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Mittel und Art der Hilfe
-
in Kraft seit
30.10.1990
Website
gesetzliche Grundlage
Verordnung über die Wohnraumförderung WRFV
Energiegesetz EnG, Energieverordnung EnV
Mittel und Art der Hilfe
- Beratung und Information zur Schaffung und Erhaltung von bestehendem Wohnraum.
- Unterstützung von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus durch Abgabe von Grundstücken im Baurecht, Bürgschaften, Projektentwicklungsdarlehen, steuerliche Anreize bei Kauf und Renovation, Beratungen.
- Bereitstellung von günstigem Wohnraum für besonders benachteiligter Personen. Ausrichtung von Beiträgen an die Miete rollstuhlgängiger Wohnungen.
- Förderbeiträge für Energiesparmassnahmen beim Bauen.
in Kraft seit
01.07.2014, 16.11.2016
Website
Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt - Förderbeiträge (bs.ch)
keine Förderung
gesetzliche Grundlage
Gesetz über die Sozialwohnbauförderung
Mittel und Art der Hilfe
Ergänzt die gemäss WEG gesprochenen Bundeshilfen
in Kraft seit
26.09.1985
Website
gesetzliche Grundlage
Loi générale sur le logement et la protection des locataires (LGL)
Mittel und Art der Hilfe
Aides à la pierre (mise à disposition de terrains en droit de superficie, dotations, cautions, prêts, subventions à l'exploitation, exonérations fiscales)
Aides à la personne (allocations de logement, subventions personnalisées HM)in Kraft seit
1978
Website
gesetzliche Grundlage
Loi pour la construction de logements d'utilité publique (LUP)
Mittel und Art der Hilfe
Aide à la pierre (dotations, acquisition et mise à disposition de terrains)
in Kraft seit
2007
Website
Verfassungsgrundlage GL
Art. 31, Wohnbauförderung, 1
Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbstständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten.Mittel und Art der Hilfe
-
gesetzliche Grundlage
Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet (BR 950.250)
Mittel und Art der Hilfe
Der Kanton Graubünden leistet Beiträge (à fonds perdu) an die Verbesserung der Wohnverhältnisse (Sanierung, Ersatzneubau, Kauf) im Berggebiet.
Kantonsbudget: 1.3 Mio. Frankenin Kraft seit
01.01.1986
(Nach Inkrafttreten des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kanton richtet der Kanton seit 1.1.2008 Beiträge aus)Website
gesetzliche Grundlage
Décret encourageant la construction et la rénovation de logements à caractère social (RSJU 844.12)
Mittel und Art der Hilfe
Complète l'aide fédérale octroyée en vertu de la LCAP
in Kraft seit
13.12.1991
Website
gesetzliche Grundlage
SRL 897 - Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28.06.1983
Mittel und Art der Hilfe
Es werden keine neuen Hilfen mehr zugesichert. Die noch laufenden kantonalen Geschäfte werden behandelt und die Zahlungen von Sozialzuschüssen und von Zusatzverbilligungen, gemäss WEG gesprochenen Bundeshilfen (Gesetz 843) durch das Bundesamt für Wohnungswesen, ausgerichtet.
Die noch laufenden Geschäfte aus den Aktionen I-III werden bis zur Rückzahlung der Subventionen geführt.in Kraft seit
01.01.1984
gesetzliche Grundlage
897a Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum
(Verordnung I zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) vom 15.06.1993Mittel und Art der Hilfe
Es werden keine neuen Hilfen mehr zugesichert. Die noch laufenden kantonalen Geschäfte werden behandelt und die Zahlungen von Sozialzuschüssen und von Zusatzverbilligungen, gemäss WEG gesprochenen Bundeshilfen (Gesetz 843) durch das Bundesamt für Wohnungswesen, ausgerichtet.
Die noch laufenden Geschäfte aus den Aktionen I-III werden bis zur Rückzahlung der Subventionen geführt.in Kraft seit
Stand 01.03.2017
gesetzliche Grundlage
Loi sur l'aide au logement (LAL1 - RSN 841.0)
Mittel und Art der Hilfe
Complète l'aide fédérale octroyée en vertu de la LCAP
in Kraft seit
01.07.1986
Website
République et Canton de Neuchâtel - Polittique de logement
gesetzliche Grundlage
Loi sur l'aide au logement (LAL2 - RSN 841.00)
Mittel und Art der Hilfe
Complète l'aide fédérale octroyée en vertu de la LOG
in Kraft seit
01.01.2009
Website
gesetzliche Grundlage
Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung
Mittel und Art der Hilfe
Subjekthilfe
(Anwendung nur noch für bereits erfolgte Zusicherungen,
es werden keine neuen Zusicherungen mehr gewährt)in Kraft seit
1995
Website
-
gesetzliche Grundlage
Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 27. Sept. 1992 (880.1); Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 16. Oktober 1992 (880.11)
Mittel und Art der Hilfe
Zahlungen von Zusatzverbilligungen an ca. 3 Liegenschaften im Wert von ca. 20'000.-. Es werden nur noch laufende Geschäfte behandelt. Es werden keine neuen Objekte aufgenommen.
in Kraft seit
01.01.1993
Website
gesetzliche Grundlage
Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (SG-GS 737.1)
Mittel und Art der Hilfe
Subjekthilfe / kantonales Anschlussgesetz (KAG)
in Kraft seit
09.01.1992
Website
gesetzliche Grundlage
Beschluss über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen (842.110)
Mittel und Art der Hilfe
Es werden nur noch laufende Geschäfte behandelt. Es werden zurzeit keine neuen Objekte aufgenommen.
in Kraft seit
20. August 1972
gesetzliche Grundlage
Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen (843.110)
Mittel und Art der Hilfe
Es werden nur noch laufende Geschäfte behandelt. Es werden zurzeit keine neuen Objekte aufgenommen.
in Kraft seit
05. Dezember 1976
keine Förderung
gesetzliche Grundlage
Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Anschlussgesetz)
Mittel und Art der Hilfe
Subjekthilfen
in Kraft seit
01.01.1992
aufgehoben am 01.04.2018 Übergangsbestimmung zur Aufhebung Wer eine Zusicherung auf Zusatzverbilligung II nach altem Recht besitzt und im Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes kantonale Leistungen bezogen hat, hat Anspruch auf Ausrichtung der Zusatzverbilligung II um weitere vier Jahre, solange die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 27 bis 28 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz 30. November 1981(SR 843.1) erfüllt sind.Website
gesetzliche Grundlage
Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 24. November 1966 (RB 842.1)
in Kraft seit
01.03.1967
Website
Fachstelle Wohnbauförderung Kantone SG / AI / TG
gesetzliche Grundlage
Verordnung des Regierungsrates über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 5. Mai 1980 (RB 842.11)
in Kraft seit
15.05.1980
Website
gesetzliche Grundlage
Legge sull'abitazione del 22.10.1985
Regolamento di applicazione del 18.12.1985Mittel und Art der Hilfe
contributi ricorrenti a fondo perso aiuto all'oggetto
in Kraft seit
01.01.1986
Website
gesetzliche Grundlage
Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Mittel und Art der Hilfe
Subjekthilfe; Anwendung nur noch für bereits erfolgte Zusicherungen. Es können keine neuen Hilfen mehr zugesichert werden
in Kraft seit
1994
Website
gesetzliche Grundlage
Loi sur le logement (LL) et son règlement d'application (RLL)
Mittel und Art der Hilfe
Aide à la pierre (aide à fonds perdu - abaissement des charges de l'immeuble / abaissement des loyers
in Kraft seit
01.01.1978
Website
Aides en matière de logement dans le canton de Vaud
gesetzliche Grundlage
Règlement sur les prêts et les cautionnements pour les logements (RPCLo)
Mittel und Art der Hilfe
Prêts sans intérêts pour la transformation, l'agrandissement ou la création de logements dans les volumes existants des maisons d'habitation sises dans les zones périphériques.
Prêts sans intérêts pour le financement de la construction ou la rénovation de la partie immobilière de logements protégés destinés à l'accueil des personnes âgées.
Prêts sans intérêts pour la construction ou la rénovation de logements destinés aux étudiants.
Cautionnement solidaire de l’Etat, sans contrepartie, pour la construction ou la rénovation en vue de la réalisation des logements protégés pour personnes âgées, des logements pour étudiants, des logements à loyers modérés et des logements à loyers abordables détenus par des sociétés coopératives reconnues d’utilité publique par la Confédération et ayant adhéré à la charte vaudoise pour la promotion des logements coopératifs innovants et participatifs.in Kraft seit
01.01.2020
gesetzliche Grundlage
Règlement sur l'aide financière accordée à la Coopérative vaudoise de cautionnement hypothécaire favorisant l'accession à la propriété du logement (RAFCVCH)
Mittel und Art der Hilfe
cession à la propriété (arrière-cautionnement de l'Etat des cautionnements accordés par la Coopérative vaudoise de cautionnement hypothécaire, CVCH)
in Kraft seit
01.01.2008
gesetzliche Grundlage
Gesetz über die Regionalpolitik, Verordnung zum Gesetz über die Regionalpolitik
Mittel und Art der Hilfe
Subventionen à fonds perdu an natürliche Personen für den Kauf, Bau oder Renovation von Wohneigentum
in Kraft seit
01.01.2010
Website
gesetzliche Grundlage
Gesetz über die Regionalpolitik, Verordnung zum Gesetz über die Regionalpolitik
Mittel und Art der Hilfe
Gewährung von zinslosen Darlehen an juristische Personen für den Kauf, Bau oder Renovation von Wohnungen
in Kraft seit
01.01.2010
Website
gesetzliche Grundlage
Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum WFG (851.211)
Mittel und Art der Hilfe
Beratung von Bauträgerschaften und Gemeinden, zinslose Projektdarlehen für gemeinnützige Bauträgerschaften, Mietzinszuschüsse für Mieterschaften in Wohnungen, die dem kantonalen Wohnraumförderungsgesetz unterstellt sind (objektorientierte Subjekthilfe), Wohneigentumsförderung, Bausparbeiträge sowie Beiträge zur Förderung von alternativen Wohnraum im Alter (Objekthilfe).
in Kraft seit
30.01.2003
Website
gesetzliche Grundlage
Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFV)
Mittel und Art der Hilfe
Beratung von Bauträgerschaften und Gemeinden, zinslose Projektdarlehen für gemeinnützige Bauträgerschaften, Mietzinszuschüsse für Mieterschaften in Wohnungen, die dem kantonalen Wohnraumförderungsgesetz unterstellt sind (objektorientierte Subjekthilfe), Wohneigentumsförderung, Bausparbeiträge sowie Beiträge zur Förderung von alternativen Wohnraum im Alter (Objekthilfe).
in Kraft seit
30.01.2003
gesetzliche Grundlage
Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WBFG)
Mittel und Art der Hilfe
Mietwohnungsbau: Objekthilfe in Form von kantonalen Darlehen
in Kraft seit
01.07.2005
Website
Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
gesetzliche Grundlage
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
Mittel und Art der Hilfe
Mietwohnungsbau: Objekthilfe in Form von kantonalen Darlehen
in Kraft seit
01.07.2005
Website
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
gesetzliche Grundlage
Reglement zur Anwendung des Wohnbauförderungsrechts (WBFR)
Mittel und Art der Hilfe
Mietwohnungsbau: Objekthilfe in Form von kantonalen Darlehen
in Kraft seit
25.06.2009; ergänzt am 12.05.2017
Website