Berichterstattung über die Tätigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörden (Miete und Pacht)
Die Kantone haben dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung halbjährlich über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörden Bericht zu erstatten. Aus dem Bericht müssen die Zahl der Fälle, der jeweilige Grund der Anrufung sowie die Art der Erledigung ersichtlich sein (Art. 23 Abs. 1 VMWG).
Schlichtungsbehörden: Tätigkeitsbericht
Bereich Recht BWO