Formularpflicht für die Mitteilung des Anfangsmietzinses
In einzelnen Kantonen gilt die Formularpflicht für den Anfangsmietzins. Mit dem Formular muss der Mietzins der Vormieterin oder des Vormieters sowie der für den bisherigen Mietzins geltende Stand des Referenzzinssatzes und des Landesindexes der Konsumentenpreises angegeben werden. Die Pflicht kann im Falle von Wohnungsmangel eingeführt werden, also wenn der Leerwohnungsbestand einen gewissen Prozentsatz unterschreitet. Im nachfolgenden Verzeichnis wird aufgeführt, in welchen Kantonen die Formularplicht für den Anfangsmietzins besteht und ob sie für das ganze Kantonsgebiet gilt.