Interlaken setzt auf raumplanerische Massnahmen: Im Zentrum und in Mischzonen hat Interlaken unterschiedliche Erstwohnungsanteile festgelegt und in Wohnzonen die kurzzeitige Vermietung stark eingeschränkt.
Interlaken ist eine der meistbesuchten Tourismusdestinationen der Schweiz, mit Gästen aus aller Welt. Vermehrt durchdringen auch in Interlaken Online-Buchungsplattformen für Kurzzeitvermietungen den Markt. Mit negativen Auswirkungen: Für die ortsansässige Bevölkerung ist es schwierig, bezahlbaren Wohnraum zu finden, die Mieten steigen und Wohnquartiere sind von vermehrten Immissionen betroffen.
Werden Erstwohnungen für die kurzzeitige Beherbergung von Reisenden umgenutzt, fehlen diese für die ortsansässige Bevölkerung. Sowohl Einheimische als auch zahlreiche Angestellte mit niedrigen Löhnen, ohne die eine Tourismusgemeinde nicht funktionieren würde, finden kaum noch erschwinglichen Wohnraum.
Weil auf Buchungsplattformen Beherbergungsmöglichkeiten angeboten werden, die in Wohnquartieren liegen, hat das Auswirkungen auf die Lebensqualität der lokalen Bevölkerung: Häufige Mieterwechsel verursachen Lärm, Autofahrten nehmen zu und manchmal bleibt Müll liegen.
Welche Massnahmen hat Interlaken eingeführt?
Das Phänomen der Vermietung via Onlineplattformen hat sich in Interlaken früh gezeigt. Die Gemeinde war denn auch die erste im Kanton Bern, die Massnahmen erarbeitet hat. Zuerst erliess die Gemeinde 2018 eine Planungszone, um sich Zeit zu verschaffen.
Im Zentrum und in den Mischzonen der Gemeinde wurde ein Erstwohnungsanteil eingeführt. Damit sollte für die ortsansässige Wohnbevölkerung zentrumsnahes Wohnen möglich bleiben. Der Erstwohnungsanteil für das Zentrum wurde mit 25 Prozent tiefer angesetzt als für die Mischzonen (50 Prozent), weil ein grosser Teil der gewerblichen und touristischen Nutzungen im Zentrum angesiedelt ist. Diese Bestimmungen gelten ab Stichdatum Planungszone (12. Dezember 2018).
Für die Wohnzonen gilt ein Verbot kurzzeitiger Vermietungen. Um Störungen durch häufige Gästewechsel zu vermeiden, ist es Privaten untersagt, ihre Räumlichkeiten für weniger als drei aufeinanderfolgende Nächte zu vermieten. Ohne Einschränkungen zulässig bleibt die kurzzeitige Vermietung von einem oder mehreren Zimmern einer vom Vermieter bewohnten Wohnung, ebenso wie die kurzzeitige Vermietung durch einen zugelassenen Beherbergungsbetrieb. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, wird im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens geprüft.
Mit dem Erlass einer Planungszone im Dezember 2018 wurde für zwei Jahre ein Moratorium für Zweitwohnungen eingeführt. Während der Gültigkeitsdauer durfte nichts unternommen werden, was den Planungszweck – die Begrenzung des Zweitwohnungsanteils – beeinträchtigte. Mit der Verabschiedung dieser Massnahme gab sich der Gemeinderat Zeit, um geeignete Massnahmen zur Eindämmung des Zweitwohnungszuwachses zu prüfen, auszuarbeiten und zur Abstimmung zu bringen.
Die Gemeinde Interlaken hat gemäss der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister die Pflicht, das Gebäude- und Wohnungsregister mit Nutzungsarten zu ergänzen.Das gibt der Gemeinde die Gelegenheit, alle Gebäude und Wohnungen hinsichtlich der entsprechenden Nutzungsart zu überprüfen und widerrechtlich genutzte Wohnungen zu identifizieren. Wenn Wohnungen länger als zwei Jahre leer stehen, werden die entsprechenden Eigentümerschaften mit einem Fragebogen um die Deklaration der Nutzungsart gebeten. Um zu prüfen, ob die Deklarationen mit der Realität übereinstimmen, wurde während eines Jahres ein Datenaustausch zwischen den Angeboten für Kurzzeitvermietung (via Plattform AirDNA) und der Bauverwaltung durchgeführt. Damit konnten deklarierte Daten mit dem effektiven Stand abgeglichen werden.
Das zuständige Organ hat mit der Änderung des Kurtaxenreglements und dem Erlass Kurtaxenverordnung eine einheitliche Grundlage geschaffen: Kurzzeitig vermietete Wohnungen müssen mit einem blauen Schild an der Fassade beim Haupteingang des Gebäudes gekennzeichnet werden. Auf den blauen Tafeln wird die Anzahl der angebotenen Zimmer und Betten aufgeführt.
Vereinfachte Darstellung der Zonenordnung Interlaken mit Vermerkung der Mindestanteile an Erstwohnungen (Grafik: Gemeinde Interlaken)
Welche Erfahrungen sind mit den Massnahmen gemacht worden?
Beim Zweitwohnungsanteil zeigten die Massnahmen sowie die Überprüfung des Gebäude- und Wohnungsregisters zuerst die gewünschte Wirkung: Er sank bis auf 12,2 Prozent. Die Gesuche für eine Umnutzung von Wohnungen und die Anzahl Angebote auf Airbnb haben inzwischen jedoch wieder stark zugenommen.
Die im März 2021 genehmigten baurechtlichen Bestimmungen zu den Zweitwohnungen sowie die Kurtaxenreglementierung sind in der Anwendung mit grossem Aufwand verbunden, vermögen die Entwicklung jedoch nicht genügend einzudämmen. Eine zusätzliche Massnahme wird eingeführt: Neu erarbeitete Überbauungsordnungen und Zonen mit Planungspflicht werden mit 100 Prozent Erstwohnungsanteil belegt.
Die Gemeindeverwaltung arbeitet unter Berücksichtigung der Planbeständigkeit weiterhin an einem Massnahmenkatalog (Stand: Februar 2026). Die über Online-Plattformen angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten sollen erfasst und je nach Gemeindegebiet differenziert geregelt werden. Um mehr Transparenz zu schaffen, informiert die Gemeinde quartalsweise über den Anteil an Zweitwohnungen sowie die Anzahl laufender Baupolizeiverfahren rund um touristische Nutzungen.
Der Gemeinderat von Interlaken hat im März 2026 erneut eine Planungszone erlassen. Sie gilt während zweier Jahre für die Wohn-, Misch- und Kernzonen. Mit der Massnahme reagiert die Gemeinde auf den starken Anstieg von Zweitwohnungen.
Eine Arbeitsgruppe wird zusätzliche regulatorische Bestimmungen im Baureglement prüfen, um den Erstwohnungsschutz weiter zu stärken.
Medienmitteilung vom 08.09.2025: Die Tourismus-Organisation Interlaken und die sechs Gemeinden Interlaken, Matten b. Interlaken, Unterseen, Wilderswil, Gsteigwiler und Saxeten haben eine zukunftsweisende Vereinbarung zur Verwendung der Kurtaxen und zur Finanzierung touristischer Infrastruktur getroffen.
Informationen aus dem Gemeinderat zur Gültigkeit der Gemeindeinitiative «Wohnraum schützen: Airbnb regulieren!» Infoblatt vom 13. November 2025