Kanton Tessin
Das Tessin ist der erste Schweizer Kanton, der die Angabe einer Identifikationsnummer aufgenommen hat.

Neues Verfahren für die Vermietung von Unterkünften zu touristischen Zwecken
Die für Ferienunterkünfte im Tessin geltenden Vorschriften hängen von der Art und dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit ab.
Wenn das Übernachtungsangebot gewerblichen Charakter annimmt und unter den Begriff der Beherbergungsstätte im Sinne des LEAR (Legge sugli esercizi alberghieri e sulla ristorazione) fällt, finden die Bestimmungen für den Hotelbetrieb Anwendung.
Demgegenüber fällt die gelegentliche Vermietung von Häusern oder Wohnungen zu touristischen Zwecken, die nicht mehr als sechs Betten umfasst und 90 Miettage pro Jahr nicht überschreitet, in der Regel in den Anwendungsbereich des Tourismusgesetzes (Legge sul turismo LTur).
Wird eine dieser Schwellenwerte überschritten, muss geprüft werden, ob die Tätigkeit als Beherbergungsbetrieb im Sinne des LEAR einzustufen ist. Die vorläufige Prüfung der anwendbaren Rechtsordnung ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit.
Weshalb hat der Kanton Tessin gehandelt?
In den vergangenen Jahren hat die Vermietung von Zimmern, Wohnungen und Privathäusern an Touristinnen und Touristen im Kanton Tessin stark zugenommen. Sie machen gegen einen Viertel aller Beherbergungsangebote aus. Neben den positiven Aspekten dieses Phänomens gibt es jedoch auch einige kritische Punkte, insbesondere die Tatsache, dass ein Teil dieser Art von Unterkünften den Kontrollen zur Erhebung der entsprechenden Kurtaxen entgeht. Zudem ist eine Zunahme des Phänomens festzustellen, wonach Immobilien einzig zu dem Zweck erworben werden, sie über Online-Plattformen für Kurzaufenthalte zu vermieten und dadurch den Ertrag zu maximieren.
Welche Massnahmen hat der Kanton Tessin eingeführt?
Seit 2022 gilt im Kanton Tessin eine neue Regelung für die Kurzzeitvermietung von Touristenunterkünften, die im Tourismusgesetz (Legge sul turismo, LTur) verankert ist. Mit Hilfe einer Identifizierungsnummer verlangt die neue Regelung die genaue Erfassung der Unterkünfte, die online und offline zu touristichen Zwecken vermietet werden. Artikel 3 Absatz b) legt fest, dass das LEAR auf Beherbergungsbetriebe mit einer Kapazität von bis zu 6 Personen nicht anwendbar ist, unabhängig von der allenfalls angebotenen Verpflegungsart.
Artikel 3 Absatz h) bestimmt zudem, dass das LEAR nicht auf Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Chalets anwendbar ist, die für einen begrenzten Zeitraum (weniger als 90 Tage pro Jahr) vermietet werden und keine Hotellerieleistungen anbieten. Dieser Artikel richtete sich ursprünglich an Haupt- oder Zweitwohnungen von tatsächlichen Eigentümern oder Mietern, welche die betreffende Wohnung vorübergehend vermieten oder untervermieten möchten. Folglich unterliegt, wer über mehr als 6 Betten verfügt oder die Unterkunft während mehr als 90 Tagen pro Jahr vermietet, den Bestimmungen des LEAR. Mit der neuen Regelung werden alle Anbieter gleich behandelt und damit die Qualität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherheit der gesamten Hotel- und Übernachtungsbranche gewährleistet.
Welche Erfahrungen sind mit den Massnahmen gemacht worden?
Das Tessin ist der erste Schweizer Kanton, der die Angabe einer Identifikationsnummer aufgenommen hat – eine Praxis, die in anderen europäischen und internationalen Städten bereits erfolgreich eingeführt wurde. Auch Davos hat eine solche Nummer eingeführt.
