Rahmenmietverträge
Ein Rahmenmietvertrag ist eine Vereinbarung, mit welcher die Vermieter- und Mieterverbände gemeinsam Musterbestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume aufstellen.
Die an einem Rahmenmietvertrag interessierten Parteien können beim Bundesrat gemeinsam die Bewilligung beantragen, dass sie in ihrer Vereinbarung von zwingenden Bestimmungen des Mietrechts abweichen können. Sie können auch beim Bundesrat (oder den kantonalen Behörden) den übereinstimmenden Antrag stellen, dass der Rahmenmietvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat zur Folge, dass die Bestimmungen des Rahmenmietvertrages für sämtliche Mietverhältnisse des Geltungsbereichs zwingend sind. In beiden Fällen führt das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) die für den Bundesratsbeschluss nötigen Verfahren durch. Bezieht sich der Geltungsbereich des Rahmenmietvertrags auf das Gebiet eines Kantons oder eines Teils desselben, ist der Kanton für die Umsetzung des Verfahrens und für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständig. Die Genehmigung durch den Bundesrat ist notwendig, damit die kantonale Allgemeinverbindlicherklärung gültig ist.
Rahmenmietvertrag für die Westschweiz
Der Rahmenmietvertrag galt für die Kantone Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Jura und die sieben französischsprachigen Bezirke des Kantons Wallis. Seit dem 1. Juli 2020 ist er nicht mehr allgemeinverbindlich erklärt. Der Rahmenmietvertrag für die Westschweiz findet daher Anwendung, wenn die Parteien vereinbart haben, ihn anzuwenden, insbesondere durch dessen Aufnahme in die Allgemeinen Bedingungen im Anhang der Mietverträge.
Allgemeinverbindlich erklärter Rahmenmietvertrag für den Kanton Waadt
Mit Entscheid vom 3. Juni 2026 hat der Staatsrat des Kantons Waadt den kantonalen Rahmenmietvertrag « Règles et usages locatifs du canton de Vaud (RULV) » für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 30. Juni 2032 für allgemeinverbindlich erklärt. Anlässlich seiner Sitzung vom 19. Juni 2026 hat der Bundesrat die kantonale Allgemeinverbindlicherklärung genehmigt und am 22. April 2026 in Bezug auf drei Artikel Abweichungen von zwingenden Bestimmungen des Mietrechts bewilligt, welche sich auf die Sicherheiten des Mieters, die Untermiete und die vorzeitige Rückgabe der Mietsache beziehen.
Die beiden Bundesratsbeschlüsse treten am 1. Juli 2026 in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2032.