Die föderalistische Staatsstruktur spiegelt sich stark im schweizerischen Steuersystem wider. Die Kompetenz, Steuern und Abgaben zu erheben, teilen sich der Bund, die Kantone und die Gemeinden, letztere jedoch nur im Rahmen der ihnen vom Kanton erteilten Ermächtigung (vgl. dazu z.B. «Die wesentlichen Züge der schweizerischen Steuerordnung», herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, S. 2 ff. November 2016, im Folgenden: «die wesentlichen Züge».)
Im Zusammenhang mit der wiederholt kurzzeitigen Vermietung privater Wohnräume über Vermittlungsplattformen stehen betreffend Steuern und Abgaben die direkten Einkommensteuern von natürlichen Personen, sowie die Beherbergungsabgabe / Kurtaxe im Vordergrund.
Steuern auf dem Einkommen (erhoben von Bund, Kantone und meist auch Gemeinden)
Der Bund darf nur diejenigen Steuern erheben, zu denen ihn die Bundesverfassung (BV) ausdrücklich befugt (vgl. Art. 3 BV). Artikel 128 BV ermächtigt ihn, eine direkte Steuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben. Gestützt darauf wurde das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erlassen. Darin wird unter anderem festgehalten, dass die gesamten Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen im Privatvermögen erfasst werden (Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG). Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass auch die Einkünfte, die der Gastgeber durch die kurzzeitige Vermietung von Wohneigentum über Plattformen erzielt, zu versteuern sind. Allerdings können vom so erhobenen Bruttoeinkommen die sogenannten Gewinnungskosten, d.h. Aufwendungen, die zur Erzielung dieser Einkünfte notwendig waren, subtrahiert werden (z.B. Insertionskosten, vgl. dazu bspw. «Die geltenden Steuern», S. 6 ff.). Anstelle der tatsächlichen Unterhaltskosten kann die Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen. Auch die temporäre Vermietung eines Zimmers in einer Mietwohnung stellt ein steuerbares Einkommen dar. Davon können die eigenen Kosten für das Zimmer steuerlich geltend gemacht werden.
Art. 129 BV enthält eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Der darin enthaltene Auftrag führte zum Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG), welches die Kantone verpflichtet, von natürlichen Personen Einkommenssteuern zu erheben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a StHG), weshalb kaum Handlungsspielraum besteht. Die Kantone haben aber nach wie vor die Möglichkeit, die Steuertarife, die Steuersätze und den Steuerfreibetrag festzulegen. Das System der allgemeinen Einkommenssteuer gilt aus diesem Grund heute in allen Kantonen. Die Einkünfte aus der Vermietung von Wohneigentum oder eines Zimmers in einer Mietwohnung stellt wie bei der Direkten Bundessteuer steuerbares Einkommen dar (Art. 7 Abs. 1 StHG).
Vielfach erheben die Gemeinden ihre Steuern in der Form von Zuschlägen zur kantonalen Steuer oder sie partizipieren am kantonalen Steuerertrag (vgl. «Die geltenden Steuern», S. 28 ff.). Ein allfälliges über Vermittlungsplattformen erzieltes Einkommen wird daher grundsätzlich als Einkommen besteuert, sowohl auf Ebene der Kantone als auch der Gemeinden als auch Kanton.
Da sich die Rechtslage in allen Kantonen sehr ähnlich darstellt, wird an dieser Stelle auf die Präsentation von Beispielen verzichtet.
Die Beherbergungsabgabe / Kurtaxe – je nach Region auch Übernachtungsabgabe, Gästetaxe etc. genannt – ist eine Abgabe, die von Touristen erhoben wird, also von Personen, die in einer Gemeinde übernachten und dort selber nicht wohnen (steuerpflichtig sind). Mit diesen Abgaben werden meist Infrastrukturen finanziert, die den Gästen wieder zu Gute kommen.
Die Bundesverfassung räumt dem Bund keine Kompetenz zur Erhebung einer Kurtaxe oder einer ähnlichen Abgabe ein. Es liegt demnach in der Hoheit der Kantone zu entscheiden, ob sie selber eine solche erheben oder ob sie den Gemeinden die Kompetenz zur Erhebung dieser Abgabe überlassen. Die meisten Kantone haben von ihrer Kompetenz zur Erhebung einer derartigen Abgabe Gebrauch gemacht, nur die Kantone Zürich und Thurgau haben keine Beherbergungsabgabe eingeführt.
Neben der Kurtaxe / Beherbergungsabgabe kennen gewisse Kantone eine «Tourismusförderabgabe». So erheben die Kantone Appenzell Innerrhoden und Genf eine solche Abgabe von Unternehmen, welche eine wirtschaftliche oder kaufmännische Tätigkeit ausüben und von den direkten oder indirekten Auswirkungen des Tourismus profitieren. Auch die Gemeinden des Kantons Graubünden haben diese Möglichkeit (vgl. zum Ganzen auch «Die geltenden Steuern», S. 41).
Das System ist, wie erwähnt, föderalistisch geprägt und darum im Einzelnen kantonal und kommunal verschieden. Es erstaunt daher nicht, dass auch die Terminologie nicht einheitlich ist. Das Prinzip soll daher im Folgenden anhand zweier Beispiele illustriert werden. Einerseits wird die Gemeinde Davos aus dem Kanton Graubünden näher vorgestellt, einem Kanton in welchem der Tourismus eine grosse Bedeutung hat. Andererseits wird die Situation im Kanton Zug geschildert, weil er als erster Kanton in der Schweiz mit einer Plattform (Airbnb) eine Vereinbarung abgeschlossen hat, wonach diese die Kurtaxen einzieht und anschliessend der Organisation Zug Tourismus überweist.
Anwendungsbeispiele
Der Kanton Graubünden und die Gemeinden legen die Kompetenz zur Erhebung der Steuern nach Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung durch Gesetz fest. Im Gemeinde- und Kirchensteuergesetz (GKStG) hat der Kanton Graubünden für die Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, eine Kurtaxe bzw. Gästetaxe aber zudem auch eine Tourismusförderungsabgabe zu erheben (vgl. Art. 2 Abs. 3 GKStG). Davon haben praktisch alle Gemeinden Gebrauch gemacht. So erheben sie eine Gästetaxe (vormals Kurtaxe genannt, vgl. Botschaft vom 24.10.2017, Heft Nr. 6/2017-2018, Fussnote 1, S. 531) und/oder eine Tourismusförderungsabgabe. Die Gemeinde Davos erhebt sowohl eine Tourismusförderungsabgabe wie auch eine Gästetaxe.
Tourismusförderungsabgabe (TFAG)
Gemäss dem Landschaftsgesetz über die Tourismusförderungsabgabe (TFAG) und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen erhebt die Steuerverwaltung der Gemeinde Davos diese Abgabe beispielsweise bei Hotels, Kliniken, Restaurants, Banken, Tankstellen, Ärztinnen, Anwälte aber auch bei Vermieterinnen von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Weiteren (vgl. Art. 3 f. TFAG). Die Einnahmen dienen ausschliesslich der weltweiten touristischen Marktbearbeitung durch die Organisation «Davos Destinations-Organisation» im Gesamtinteresse des Ferien-, Sport-, Kongress- und Klinikortes Davos. Die jährlich erhobene Tourismusförderungsabgabe, die in erster Linie durch Selbstdeklaration (Art. 16 TFAG) veranlagt wird, unterscheidet grob in Beherbergende bzw. Vermietende, Berg- und Sportbahnunternehmungen sowie in übrige Abgabepflichtige (vgl. Art. 8 TFAG). Bei ersteren berechnet sich die Abgabe pro Bett/Lagerplatz/Schlaf- oder Standplatz, teilweise noch abgestuft je nach Anzahl Betten (vgl. Art. 2 ABzTFAG).
Gesellschaften / Personen, welche ihre Wohnung über Buchungsplattformen entgeltlich anbieten, fallen gemäss Art. 4 Buchstabe c TFAG ebenfalls unter die Pflicht zur Abgabe einer Tourismusförderungsabgabe.
Gästetaxe
Die Gemeinde Davos erhebt auch eine Kur-, Sport- und Verkehrstaxe in Form einer umfassenden Gästetaxe (vgl. Art. 1 Landschaftsgesetz über die Erhebung der Kur-, Sport- und Verkehrstaxen [Gästetaxengesetz]). Sie wird nicht von der Steuerverwaltung, sondern von «Davos Destinations-Organisation» für die Gemeinde erhoben (vgl. Art. 26 Gästetaxengesetz) und ist im Interesse der Gäste zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen wie Kultur und Sport zu verwenden (vgl. Art. 1 Gästetaxengesetz). Gast im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Davos übernachtet und dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Als Beherberger gilt, wer gegen Entgelt einem Gast eigene oder auf Dauer überlassene Räumlichkeiten oder Boden zur Übernachtungszwecken zur Verfügung stellt (vgl. Art. 3 Gästetaxengesetz). Die Gästetaxe wird grundsätzlich pro Logiernacht erhoben (vgl. Art. 6 Gästetaxengesetz), bzw. für gewisse Kategorien wie Dauermieter können auch pauschalisierte Ansätze zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 9 Gästetaxengesetz). Das Gesetz regelt weiter die Aufteilung der Gästetaxe nach Kur-, Verkehrs- und Sporttaxe und beschreibt nach welchen Grundsätzen die Taxe zu verwenden ist (vgl. Art. 11 ff. Gästetaxengesetz).
Gemäss Artikel 16 Gästetaxengesetz ist die beherbergende bzw. die von ihr beauftragte Person verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Gäste diese mit einem amtlichen Formular bzw. heute meist elektronisch, bei «Davos Destinations-Organisation» zu melden. Überdies besorgt sie auch den Einzug und die Weiterleitung der Gästetaxe.
Im Gegenzug erhält der Gast eine Gästekarte, die ihm gewisse Vorteile bringt, u.a. eine kostenfreie Benützung der Busse der Verkehrsbetriebe Davos (vgl. Art. 18 Gästetaxengesetz).
Dass auch Beherbergende, die über Buchungsplattformen Gäste logieren, zur Meldung und zum Einzug der Gästetaxe verpflichtet sind, geht explizit aus Artikel 8a der Ausführungsbestimmungen zum Gästetaxengesetz hervor. Dies stellt die Destination Davos Klosters auch auf ihrer Website in einem Merkblatt «Information für Vermieter (inkl. Airbnb)» klar. Im Merkblatt verweist sie zudem auf eine Hilfeseite bei airbnb zu Davos, in welcher ebenfalls erwähnt ist, dass der Gastgeber die erwähnten Pflichten wahrzunehmen hat.
Der Kanton Zug hat einen anderen Ansatz gewählt: Zug Tourismus hat mit Airbnb eine Vereinbarung abgeschlossen. Seither zieht die Firma automatisch die Beherbergungsabgabe (wie die Kurtaxe hier genannt wird) von Personen ein, welche über diese Plattform buchen. Die Einnahmen werden Zug Tourismus weitergeleitet.
Gemäss § 1 des kantonalen Gesetzes über die Beherbergungsabgabe sind die Gemeinden verpflichtet, eine Beherbergungsabgabe zu erheben. Sie können den Vollzug an die kantonale oder an eine lokale Tourismusorganisation übertragen. Abgabepflichtig sind Gäste, die gegen Entgelt beherbergt werden, beispielsweise in Hotels, Gasthöfen, Zelt- und Campingplätzen aber auch in Ferienwohnungen und -zimmern (vgl. § 2 Gesetz über die Beherbergungsabgabe). Damit sind auch Personen, die die Unterkunft über eine Buchungsplattform gefunden haben, grundsätzlich abgabepflichtig. Die Höhe der Beherbergungsabgabe beträgt pro erwachsenen Gast und Nacht (Logiernacht) zwischen 0.90 bis höchstens 2.00 Franken, die Gemeinde legt dies u.a. in einem Reglement fest (vgl. § 5 f. Gesetz über die Beherbergungsabgabe).
Während grundsätzlich der Gastgeber die Beherbergungsabgabe einziehen und abliefern muss, hat Zug Tourimus mit Airbnb eine Vereinbarung abgeschlossen. Seit dem 1. Juli 2017 übernimmt diese Vermittlungsplattform das Abrechnen, Einkassieren und Abliefern an sie. Der Gastgeber muss demnach keine Beherbergungsabgabe einziehen für Gäste, welche über Airbnb gebucht haben. Dies wird auch so kommuniziert (vgl. z.B. die entsprechenden Internetseiten von Zug Tourismus und Airbnb).