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Veröffentlicht am 28. August 2026

Daten effizient beschaffen und sicher nutzen

Um Regulierungsmassnahmen zu planen und ihre Wirkung zu messen, braucht es aussagekräftige Daten. Welche Daten sind das und wie können sie beschafft werden?

Wie kommt man zu Daten?

Eine einfache und zuverlässige Weise der Datenbeschaffung ist die Einführung einer Meldepflicht für Vermietende. Sie besteht aus einer Registrierungspflicht für das Unterkunftsangebot und einer Meldepflicht für die beherbergten Gäste (Fallbeispiel: Kanton Waadt). Im Idealfall können gewisse Daten direkt von den Buchungsplattformen bezogen werden. Aktuell ist das allerdings nur mit Airbnb in Form einer Kooperation für automatisierte Kurtaxenerhebung möglich. Eine umfassende Übermittlung von Buchungs- oder Gästedaten an Behörden erfolgt hingegen in der Regel nicht systematisch; vielmehr müssen die Vermietenden die entsprechenden Daten grundsätzlich selbst den Behörden melden.

Muss die Gemeinde oder der Kanton die Daten selbst erheben – zum Beispiel im Rahmen einer Web-Recherche oder Befragung –, ist dies erfahrungsgemäss äusserst aufwändig. Für eine stichprobenartige Überprüfung der Registrierungspflicht ist es aber durchaus zweckmässig. Die Nutzung bereits vorhandener Daten, sei es verwaltungsintern oder aus anderen Quellen, verringert den Aufwand erheblich.

Was ist im Umgang mit Daten zu berücksichtigen?

Wichtige Hinweise für Gemeinden und Städte:

Beim Umgang mit Daten ist eine sichere, verhältnismässige und rechtskonforme Datenbearbeitung essenziell. Für Gemeinden und Städte sind dabei insbesondere das revidierte Datenschutzgesetz des Bundes sowie die übrigen anwendbaren bundes-, kantonal- und kommunalrechtlichen Vorgaben zu beachten. Datenbearbeitungen durch Behörden müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben erfolgen. Klare Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Zugriffsrechte sind festzulegen. Zudem sind Transparenz, Nachvollziehbarkeit und eine angemessene Protokollierung der Bearbeitungsschritte sicherzustellen. Daten sind sachlich richtig zu halten und soweit erforderlich zu aktualisieren.

Für Datenbearbeitungen durch Kantone und Gemeinden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sind grundsätzlich die jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetze massgebend. Die verantwortliche Stelle ist transparent zu bezeichnen, damit betroffene Personen ihre Datenschutzrechte gegenüber der zuständigen Behörde wahrnehmen können.