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Veröffentlicht am 28. August 2026

Kanton Genf

Der Kanton Genf hat als erste Schweizer Behörde die wiederholte kurzzeitige Vermietung von Wohnungen auf 90 Tage pro Jahr beschränkt.

Genf

Weshalb hat der Kanton Genf gehandelt?

Der Kanton Genf ist dank seiner zahlreichen internationalen Institutionen und der dynamischen Wirtschaft in den letzten Jahren stark gewachsen. Der Wohnungsmarkt konnte damit nicht schritthalten, Wohnungsmangel ist die Folge. Verschärft wird der Mangel durch die Kurzzeitvermietung von Mietwohnungen, die vor allem durch Reisende genutzt werden, die aus geschäftlichen Gründen oder als Touristinnen und Touristen temporär eine Bleibe mieten wollen.

Welche Massnahmen hat der Kanton Genf ergriffen?

Die Umstände, mit denen der Kanton Genf zu kämpfen hat, wurden in den Medien wiederholt thematisiert und es wurden politische Vorstösse eingereicht. Die Regierung des Kantons Genf (Staatsrat) hat daraufhin entschieden, die Kurzzeitvermietung zu regulieren. Diese Regulierung hat der Kanton in einer sorgfältigen Informationskampagne bekanntgemacht. Damit hat er sichergestellt, dass die Betroffenen im Bild sind und Missbräuche möglichst verhindert werden.

Welche Erfahrungen sind mit den Massnahmen gemacht worden?

Es hat sich gezeigt, dass es schwierig ist, Verstösse gegen die 90-Tage-Regel nachweisen zu können, weil die behördlichen Ressourcen für die Kontrolle knapp sind. Die Behörden setzen deshalb vermehrt auf die Kontrolle durch das Umfeld, sprich auf Informationen aus der Nachbarschaft, von Hausverwaltungen sowie vom Mieterinnen- und Mieterverband. Um diese Kontrollen zu erleichtern, prüft der Kanton Genf (im Rahmen eines vom Département du territoire und vom Département des institutions et du numérique getragenen Prozesses), die Einführung eines Kontrollsystems durch eine Änderung von Artikel 4A des RDTR (90-Tage-Frist: Ausweitung auf alle Wohnungen, die zu Beherbergungszwecken kurzfristig vermietet werden, unabhängig davon, ob dies über Online-Plattformen geschieht oder nicht) sowie die systematische Nutzung des Polizeiregisters (in Anwendung von Art. 16 des Ausländer und Integrationsgesetzes AIG).