Meldepflicht
Beherbergende haben die Pflicht, ausländische Gäste zu melden. Die Grundlage dazu liefert das Ausländer- und Asylrecht des Bundes. Der Vollzug liegt hingegen bei den Kantonen.
Pflicht zur Meldung von ausländischen Gästen als Bundeskompetenz
Der Bund verfügt im Ausländer- und Asylrecht über die Gesetzgebungskompetenz (siehe Art. 121 Abs. 1 BV und Daniela Turnherr). Gestützt darauf hat er das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) erlassen. Dieses regelt unter anderem den Aufenthalt von ausländischen Gästen in der Schweiz (Art. 1 AIG) und sieht für deren gewerbsmässige Beherbergung eine kantonale Meldepflicht vor (Art.16 AIG). Die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) definiert die gewerbsmässige Beherbergung als eine Beherbergung, die «gegen Entgelt» erfolgt (Art. 18 Abs. 1 VZAE). Infolgedessen ist nicht meldepflichtig, wer eine fremde Person unentgeltlich bei sich aufnimmt. Demgegenüber sind nicht nur Hotel- oder Parahotelbetriebe, sondern auch private Gastgeberinnen und Gastgeber zur Meldung verpflichtet, wenn sie Ausländerinnen und Ausländer gegen Entgelt beherbergen, unabhängig davon, ob sie dies regelmässig oder nur gelegentlich tun. Dies gilt auch dann, wenn der Beherbergungsvertrag über eine Buchungsplattform zustande gekommen ist, was in den Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) explizit klargestellt wurde. Mit der Meldung der ausländischen Gäste an die zuständige Behörde ist die Pflicht erfüllt, weitere Pflichten begründet Artikel 16 AIG nicht. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, kann gebüsst werden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a AIG). Im Übrigen gilt auch Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) als rechtliche Grundlage zum Führen einer Hotelkontrolle.
Vollzug durch die Kantone
Die Kantone sind für den Vollzug des Ausländer- und Asylrechts verantwortlich. Es liegt in ihrer Kompetenz, die Modalitäten der Meldepflicht aus Art. 16 AIG festzulegen, wobei die Mindestvorgaben der VZAE zu beachten sind. Dementsprechend haben die Beherbergenden einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen (Art. 18 Abs. 1 VZAE). Wie genau und bei welcher Behörde die Meldung erstattet werden muss, können die Kantone jedoch selbständig regeln. Zudem können die Kantone eine strengere Meldepflicht einführen und diese beispielsweise auf die unentgeltliche Beherbergung ausdehnen (Weisung AIG, S. 33). Es existieren kantonal unterschiedliche Lösungen. Die Meldung kann meist auch elektronisch erfolgen. Die Regelung der Verwendung der aus der Meldung gewonnenen Informationen liegt in kantonaler Hoheit (vgl. Berichte Bundesrat vom 11. Januar und 15. November 2017).
Weiterführende Unterlagen
- Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ)
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0019-0062
siehe: Rechtssammlung zu den Bilateralen Abkommen - Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) und Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) dazu.
- Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich (Weisungen AIG), Staatssekretariat für Migration SEM, Ziffer 3.1.3, Seiten 32 und 33
- Bericht des Bundesrates über die zentralen Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft vom 11. Januar 2017, Seiten 107 und 108
- Bericht des Bundesrates über die Regulierung in der Beherbergungswirtschaft vom 15. November 2017, insbesondere Seiten 13, 18 und 31
- Prof. Dr. Daniela Thurnherr, St. Galler Kommentar zu Art. 121 BV, insbesondere Rz. 3 und 24
- Marc Spescha, Kommentar Migrationsrecht Kommentar zu Art. 16 AIG, 5. Auflage, 2019
- Philipp Egli, Tobias D. Meyer, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), SHK – Stämpflis Handkommentar zu Art. 16 AuG, 2010
Anwendungsbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen auf, wie Kantone die Erfüllung der Meldepflicht regeln. Der Kanton Zürich macht von seiner Kompetenz Gebrauch, die bundesgesetzliche Pflicht auszuweiten, der Kanton Genf verzichtet darauf.