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Veröffentlicht am 28. August 2026

Gastgewerbe

Gastwirtschaftliche Tätigkeiten werden ausschliesslich durch die Kantone geregelt. Sie können entsprechende Vorschriften erheben.

Vorschriften in kantonaler Kompetenz

Bestimmungen zu erlassen, die die Ausübung gastwirtschaftlicher Tätigkeiten regeln, liegt ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone. Die Grundlagen dazu lassen sich in der jeweiligen Kantonsverfassung finden (z. B. Art. 128 KV Solothurn). Das Bundesrecht enthält hierzu praktisch keine Vorschriften. Zumindest wird aber aus der Bundesverfassung ersichtlich, dass die Einführung oder der Bestand von kantonalen Bedürfnisklauseln im Gastgewerbe nicht mehr vorgesehen ist (vgl. dazu Art. 196 Ziff. 7 BV). Damit bleibt es der kantonalen Gesetzgebung überlassen, für das eigene Hoheitsgebiet zu definieren, ab wann die wiederholte kurzzeitige Beherbergung von Gästen als gastwirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert wird. Massgebende Einordnungskriterien können etwa die Betriebsgrösse (Betten- oder Gästezahl), der jährlich erzielte Umsatz oder die Regelmässigkeit der Beherbergung sein. Eine gastwirtschaftliche Tätigkeit erfordert in der Regel die Einholung einer Betriebsbewilligung und bringt für den Gastgeber verschiedene Pflichten mit sich (z. B. die Beachtung von Lebensmittel- und Brandschutzvorschriften oder geregelter Öffnungszeiten).

Anwendungsbeispiele