Zentrales Ziel von Sicherheitsbestimmungen ist es, Personen vor Gegenständen oder Situationen zu schützen, die Leib und Leben oder die Gesundheit gefährden könnten. Als solche gelten etwa Regelungen zur Lebensmittelhygiene oder Brandschutzvorschriften.
Der Vollzug ist Sache der Kantone
Der Schutz vor solchen Gefahren kann einen weit gefassten Spielraum zur Selbstkontrolle gewähren oder aber sehr engmaschig ausgestaltet sein. Dieses Spektrum kommt auch bei der Regulierung der kurzzeitigen Vermietung von privatem Wohnraum über elektronische Buchungsplattformen zum Tragen. Der Gesetzgeber kann mehr oder weniger einschränkend handeln.
Brandschutzvorschriften
Die Bundesverfassung sieht im Bereich des Brandschutzes keine Bundeskompetenz vor. Damit fällt der Erlass von Brandschutzvorschriften in die Kompetenz der Kantone. Brandschutzvorschriften für Bauten und Anlagen sind von der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) in Zusammenarbeit mit den kantonalen Brandschutzbehörden sowie interessierten Verbänden und Organisationen erarbeitet worden (BSV 2015).
Für den Vollzug der Brandschutzvorschriften sind jeweils die Kantone zuständig, welche diesen – je nach Kanton – durch kantonale oder kommunale Brandschutzbehörden durchführen. Im Kanton Tessin wird die Verantwortung für die Anwendung der feuerpolizeilichen Bauvorschriften der Planerin persönlich, sowie dem Leiter der Arbeiten, der Bauherrin und dem Eigentümer des Grundstückes übertragen.
Die Brandschutzvorschriften (Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinie 1-15) unterscheiden zwischen Wohnbauten und Beherbergungsbetriebe. Während zu den Wohnbauten insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser, Alterswohnungen und Appartementhäuser zählen (Brandschutzrichtlinie 10-15, S. 36), gelten als Beherbergungsbetriebe (Art. 13 Abs. 2 lit. a der Brandschutznorm) insbesondere:
Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind
Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind
abgelegene, nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr ausschliesslich berggängige Personen aufgenommen werden
Infolge Risikoabwägungen werden in den Brandschutzvorschriften und -richtlinien teilweise strengere Anforderungen an Beherbergungsbetriebe als an Wohnbauten gestellt. Eine Unterscheidung bezüglich der Nutzung oder aufgrund der Art und Weise, wie eine Wohnung (ganz oder teilweise) vermietet wird, findet bei den Brandschutzvorschriften jedoch nicht statt. Auch wird nicht darauf abgestellt, ob diese über eine Agentur, kurzzeitig oder anderweitig vermietet wird.
Hinzu kommt, dass die kurzzeitige Vermietung meist nur wenige Betten pro Angebot betrifft, weshalb die Brandschutzvorschriften der VKF diese spezielle Kategorie (<20 Personen) nicht vorsehen. Die Frage, wie mit dieser Art der Nutzung mit weniger als 20 Personen, je nach Vertragsart und anderen möglichen Bedingungen, umzugehen ist, muss noch geklärt werden. Dies eröffnet den Kantonen einen Entscheidungsspielraum darüber, ob in Fällen einer kurzzeitigen Vermietung von privatem Wohnraum über Buchungsplattformen vereinfachte Brandschutzvorschriften angewendet werden sollen.
Gemäss Artikel 4 Absatz 1 der kantonalen Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) setzt die Gebäudeversicherung Bern die Brandschutzvorschriften («Feuerschutzauflagen») und Bedingungen diverser Gebäudekategorien fest. Insbesondere fallen Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe, einschliesslich Spitäler, Alters- und Pflegeheime darunter (Art. 4 Abs. 1 lit. b FFV). Die Feuerschutzgesetzgebung für sämtliche, nicht in Artikel 4 aufgezählte Gebäudekategorien (so auch dauervermietete Ein- und Mehrfamilienhäuser), fällt hingegen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden (Art. 4 Abs. 2 FFV).
Aufgrund der Tatsache, dass die Brandschutzvorschriften der VKF die Beherbergung von bis zu 19 Personen nicht regeln, hat die Gebäudeversicherung Bern ein Brandschutzmerkblatt («Beherbergungsstätten») für solche Beherbergungsfälle herausgegeben. Dieses entfaltet seine Wirkung einerseits bei Wohnungen oder Zimmern, in denen dauernd oder vorübergehend maximal 19 Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind (z.B. kleine Pflegeheime oder betreute Wohngruppen). Andererseits fallen Wohnungen oder Zimmer darunter, die gewerbsmässig an maximal 19 Personen vermietet werden, sofern die Mieterinnen nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind (z.B. Touristen). Zudem hält es fest, dass für Beherbergungsstätten aus brandschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich die Anforderungen für Wohnbauten eingehalten werden müssen. Zuständig für die Einhaltung der Brandschutzmassnahmen und Gewährleistung einer einwandfreien Funktionsweise der Brandschutzeinrichtungen ist jeweils der Eigentümer oder die Betreiberin der Liegenschaft.
Somit kommen im Kanton Bern bei der kurzzeitigen Vermietung über Buchungsplattformen wie Airbnb, die üblicherweise weniger als 20 Personen betrifft, grundsätzlich die brandschutzrechtlichen Anforderungen an Wohnbauten gemäss dem Brandschutzmerkblatt der GVB zur Anwendung.
Objekte, welche dem Gastgewerbe und der Beherbergung zugeführt werden sollen, unterstehen dem Hotel- und Restaurationsgesetz (Legge sugli esercizi alberghieri e sulla ristorazione, LEAR) und werden einer Eignungsprüfung unterzogen (Art. 5 Lear). Diese umfasst auch die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften im Sinne von Art. 2 LPA und wird durch die Gemeinde durchgeführt (Art. 7 Abs. 1 Lear und Art. 1 Abs. 3 lit. a der Verordnung zur Lear, RLEAR)
Auch bei kurzzeitig vermieteten Objekten sind die anwendbaren Brandschutzvorschriften des kantonalen Rechts und der VKF einzuhalten. Soweit ein Objekt dem Anwendungsbereich der LEAR untersteht, erfolgt im Rahmen der Eignungsprüfung durch die Gemeinde auch eine Überprüfung der relevanten sicherheits- und baurechtlichen Anforderungen. Nicht jede auf einer Buchungsplattform angebotene Ferienwohnung untersteht jedoch der LEAR, da insbesondere Ferienwohnungen ohne Hoteldienstleistungen, die höchstens 90 Tage pro Jahr vermietet werden sowie gewisse Kleinunterkünfte von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.
[1] Der Art. 5 des Gesetzes über die Organisation der Bekämpfung von Bränden, Verschmutzungen und Naturkatastrophen (Legge sull’organizzazione della lotta contro incendi, gli inquinamenti e i danni della natura, LLI) verweist auf das kantonale Baugesetz (Legge edilizia cantonale, LE), deren entsprechende Artikel durch das Gesetz über den Brandschutz (Legge sulla prozetione antincendio, LPA) ersetzt wurden.
Artikel 118 der Bundesverfassung beauftragt den Bund, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu treffen (Art. 118 Abs. 1 BV) und ermächtigt ihn, insbesondere Vorschriften über den Umgang mit Lebensmitteln sowie Heilmitteln (Art. 118 Abs. 2 lit. a) zu erlassen. Diese Regelung findet ihre schweizweite Konkretisierung im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG). Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind lediglich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den privaten Eigengebrauch bestimmt sind, sowie Stoffe und Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst werden (Art. 2 LMG).
Vollzug durch die Kantone
Der Vollzug der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen liegt hingegen im Kompetenzbereich der Kantone (Art. 42 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 LMG), die spezialisierte und akkreditierte Laboratorien betreiben, um die notwenigen Lebensmittelkontrollen vornehmen zu können (Art. 48 Abs. 1 LMG).
Im Kanton Bern vollzieht das Kantonale Laboratorium als Amtsstelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Art. 2 Abs. 1 lit. f OrV WEU). Es ist zuständig für die amtliche Lebensmittelkontrolle und überwacht, dass die Vorschriften zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitlichen Gefährdungen und Täuschungen sowie der Sicherstellung des hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes eingehalten werden.
Grundsätzlich ist jede Person, die Lebensmittel vertreiben will, selbst für deren Qualität und Kennzeichnung verantwortlich. Mittels geeigneter Selbstkontrolle soll sie dafür besorgt sein, dass sämtliche von ihr abgegebenen Waren den Vorschriften entsprechen. Im Zweifelsfalle hat sie diese untersuchen zu lassen. Eine amtliche Kontrolle wird hingegen vom Kantonalen Laboratorium mithilfe von aussendienstlich tätigen Aufsichtspersonen durchgeführt. Die so erhobenen amtlichen Proben werden sodann im Labor untersucht. Bei Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz verfügt das kantonale Laboratorium entsprechende Massnahmen, worauf den verantwortlichen Personen Gebühren auferlegt werden. In schweren Fällen werden die verantwortlichen Personen den Strafverfolgungsbehörden angezeigt.
Diese Regelungen gelten auch für Personen, welche ihre Wohnung oder Teile davon untervermieten und dabei Lebensmittel abgeben wollen, für deren Qualität und Kennzeichnung sie verantwortlich sind und im Falle einer Widerhandlung auch entsprechende Folgen befürchten müssen.
Im Kanton Tessin regelt das Hotel- und Restaurationsgesetz (Legge sugli esercizi alberghieri e sulla ristorazione, LEAR) die Bedingungen für die Beherbergung von Gästen (Art. 2 lit. b LEAR). Es ist anwendbar, wenn Hoteldienstleistungen angeboten werden. Das kann der Fall sein, indem Lebensmittel verkauft und vor Ort konsumiert werden (Art. 4 Abs. 1 LEAR) oder wenn andere Dienstleistungen wie Wäsche- oder Reinigungsservice angeboten werden (Art. 7 Abs. 1 lit. d RLEAR). Eine solche Vermietung bedarf einer vorgängigen Bewilligung und setzt die Genehmigung des Objektes voraus (Art. 5 LEAR).
Dabei sind zwei wichtige Ausnahmen zu beachten, in denen die LEAR nicht anwendbar ist:
Unterkünfte bis maximal 6 Personen sind von der LEAR ausgenommen, unabhängig davon, ob Lebensmittel verkauft werden (Art. 3 lit. b LEAR),
Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Chalets sind ebenfalls ausgenommen, wenn kumulativ - sie höchstens während 90 Tagen pro Jahr vermietet werden, und - keine Hoteldienstleistungen (prestazioni di albergheria) angeboten werden (Art. 3 lit. h LEAR). Diese Hoteldienstleistungen werden im RLEAR konkretisiert und umfassen u.a. Verpflegung (Speisen und Getränke), Wäscheservice usw. (Art.7 let. d RLEAR sowie Art. 3 lit. p der Verordnung zum Baugesetz [Regolamento di applicazione della legge edilizia, RLE zur 90-Tage-Regel])