Erhalt von Wohnraum

Sozialziel für Bund und Kantone

Ein verfassungsmässiges Sozialziel ist es, das Grundbedürfnis des Wohnens gesamtschweizerisch sicherzustellen. Im Sinne eines Handlungsauftrages haben sowohl Bund als auch Kantone dafür zu sorgen, dass Wohnungssuchende für sich und für ihre Familien eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können (Art. 41 Abs. 1 lit. e BV). In der Bundesverfassung wird diesem Ziel durch die Verleihung verschiedener Kompetenzen Rechnung getragen, so beispielsweise zur Förderung des Wohnungsbaus und Erwerbs von Wohnungseigentum (Art. 108 Abs. 1 BV), zum Erlass mietrechtlicher Schutzvorschriften (Art. 109 Abs. 1 BV) oder zur Allgemeinverbindlichkeiterklärung von Rahmenmietverträgen (Art. 109 Abs. 2 BV). Diese Bundeskompetenzen haben alsdann zum Erlass des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG), den mietrechtlichen Schutzbestimmungen (OR) und zur Allgemeinverbindlicherklärung des Westschweizers und des Waadtländischen Rahmenmietvertrags geführt (siehe Mietrecht).

Während jedoch Art. 109 Abs. 1 BV einzig für den Bund einen Gesetzgebungsauftrag zur Missbrauchsbekämpfung im Mietwesen enthält und den Kantonen diesbezüglich einen sehr begrenzten Handlungsspielraum belässt (siehe Mietrecht) und Art. 109 Abs. 2 BV gar eine ausschliessliche Bundeskompetenz im Bereich der Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen vorsieht, handelt es sich bei der in Art. 108 Abs. 1 BV verankerten Wohnbau- und Wohneigentumsförderungskompetenz um eine parallele Kompetenz von Bund und Kantonen. Diese Förderungskompetenz stellt aber nur für den Bund einen verpflichtenden Auftrag dar, die entsprechenden Gesetze zu erlassen. Den Kantonen ist es demgegenüber freigestellt, eine parallele oder umfassendere Gesetzgebung anzustreben oder ganz auf eine solche zu verzichten.

Auf kantonaler Ebene wird die Erfüllung des genannten Sozialziels ebenfalls durch Verfassung und Gesetz gewährleistet wobei die Wohnraumförderung, Raumplanung und das Baurecht eine bedeutende Rolle einnehmen dürften. So ist es nach den Verfassungen der Kantone Basel-Stadt und Genf beispielsweise eine Staatsaufgabe, den Wohnungsbau und den Erhalt des bestehenden bezahlbaren Wohnraums zu fördern (§ 34 Abs. 2 KV-BS) bzw. für angemessene Wohnungen zu tragbaren Bedingungen zu sorgen (Art. 178 Abs. 1 KV-GE; § 11 Abs. 2 lit. c KV-BS). Erfüllt werden diese Aufgaben unter anderem mit dem basel-städtischen Wohnraumfördergesetz (WRFG) oder dem Genfer Gesetz über den Abbruch, Umbau und die Renovation von Wohnhäusern (Loi sur les démolitions, transformations et rénovations de maisons d’habitation, LDTR).

Dem Sozialziel «Wohnen» kann aber auch auf kommunaler Ebene nachgekommen werden. So beispielsweise als Teil einer Bauordnung, wie jener der Stadt Bern. Dort findet sich eine Regelung, wonach bei Wohnungsknappheit Zweckänderungen, Umbauten oder Abbrüche, die zu einem Verlust von bestehendem Wohnraum führen, in den meisten Zonen untersagt sind (Art. 16a BO).

Wiederholt kurzzeitige Vermietungen über Plattformen können die Einhaltung des in der Bundesverfassung formulierten Sozialziels «Wohnen» primär auf kantonaler oder kommunaler Ebene erschweren. Besonders in Städten mit Wohnungsknappheit besteht die Befürchtung, dass der lokalen Wohnbevölkerung durch derartige Vermietungspraxen bezahlbarer Erstwohnraum entzogen wird (Bericht über zentrale Rahmenbedingungen, S. 103). Die nachfolgenden Beispiele der Kantone Basel-Stadt, Genf und der Stadt Bern zeigen exemplarisch auf, wie auf dieses Phänomen mit neuen Massnahmen oder der Auslegung bestehender Gesetzesvorschriften eingewirkt werden kann.

Anwendungsbeispiele

Letzte Änderung 24.11.2023

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