Zentrale Aufgabe von Sicherheitsbestimmungen ist es, Personen vor Gegenständen oder Situationen zu schützen, welche Leib und Leben oder Gesundheit gefährden könnten. Als solche gelten bspw. Regelungen zur Lebensmittelhygiene oder Brandschutzvorschriften. Dieser Schutz kann einen weit gefassten Spielraum zur Selbstkontrolle gewähren oder aber sehr engmaschig ausgestaltet sein. Dieses Spektrum kommt auch bei der Regulierung der kurzzeitigen Vermietung von privatem Wohnraum über elektronische Buchungsplattformen zum Tragen. Der Gesetzgeber kann mehr oder weniger einschränkend handeln.
Brandschutzvorschriften
Die Bundesverfassung sieht im Bereich des Brandschutzes keine Bundeskompetenz vor. Damit fällt der Erlass von Brandschutzvorschriften in die Kompetenz der Kantone. Brandschutzvorschriften für Bauten und Anlagen sind von der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) in Zusammenarbeit mit den kantonalen Brandschutzbehörden sowie interessierten Verbänden und Organisationen erarbeitet worden (BSV 2015).
Für den Vollzug der Brandschutzvorschriften sind jeweils die Kantone zuständig, welche diesen – je nach Kanton – durch kantonale oder kommunale Brandschutzbehörden durchführen. Im Kanton Tessin wird die Verantwortung für die Anwendung der feuerpolizeilichen Bauvorschriften der Planerin persönlich, sowie dem Leiter der Arbeiten, der Bauherrin und dem Eigentümer des Grundstückes übertragen.
Die Brandschutzvorschriften (Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinie 10-15) unterscheiden zwischen Wohnbauten und Beherbergungsbetriebe. Während zu den Wohnbauten insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser, Alterswohnungen und Appartementhäuser zählen (Brandschutzrichtlinie 10-15, S. 36), gelten als Beherbergungsbetriebe (Art. 13 Abs. 2 lit. a der Brandschutznorm) insbesondere:
- Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind;
- Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind;
- abgelegene, nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr ausschliesslich berggängige Personen aufgenommen werden.
Infolge Risikoabwägungen werden in den Brandschutzvorschriften und -richtlinien teilweise strengere Anforderungen an Beherbergungsbetriebe als an Wohnbauten gestellt. Eine Unterscheidung bezüglich der Nutzung oder aufgrund der Art und Weise, wie eine Wohnung (ganz oder teilweise) vermietet wird, findet bei den Brandschutzvorschriften jedoch nicht statt. Auch wird nicht darauf abgestellt, ob diese über eine Agentur, kurzzeitig oder anderweitig vermietet wird.
Hinzu kommt, dass die kurzzeitige Vermietung meist nur wenige Betten pro Angebot betrifft, weshalb die Brandschutzvorschriften der VKF diese spezielle Kategorie (<20 Personen) nicht vorsehen. Die Frage, wie mit dieser Art der Nutzung mit weniger als 20 Personen, je nach Vertragsart und anderen möglichen Bedingungen, umzugehen ist, muss noch geklärt werden. Dies eröffnet den Kantonen einen Entscheidungsspielraum darüber, ob in Fällen einer kurzzeitigen Vermietung von privatem Wohnraum über Buchungsplattformen vereinfachte Brandschutzvorschriften angewendet werden sollen.
Anwendungsbeispiele
Im Kanton Bern obliegt der Vollzug der Brandschutzvorschriften ("Feuerschutz") der kantonalen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherung Bern, GVB), sofern der Regierungsrat nicht die Regierungsstatthalterinnen oder die Gemeinden damit betraut (Art. 33 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern, KV BE i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 2 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz, FFG).
Gemäss Artikel 4 Absatz 1 der kantonalen Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) setzt die Gebäudeversicherung Bern die Brandschutzvorschriften ("Feuerschutzauflagen") und Bedingungen diverser Gebäudekategorien fest. Insbesondere fallen Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe, einschliesslich Spitäler, Alters- und Pflegeheime darunter (Art. 4 Abs. 1 lit. b FFV). Die Feuerschutzgesetzgebung für sämtliche, nicht in Artikel 4 aufgezählte Gebäudekategorien (so auch dauervermietete Ein- und Mehrfamilienhäuser), fällt hingegen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden (Art. 4 Abs. 2 FFV).
Aufgrund der Tatsache, dass die Brandschutzvorschriften der VKF die Beherbergung von bis zu 19 Personen nicht regeln, hat die Gebäudeversicherung Bern ein Brandschutzmerkblatt für solche Beherbergungsfälle herausgegeben. Dieses entfaltet seine Wirkung bei Wohnungen oder Zimmern, die gewerbsmässig an maximal 19 Personen vermietet werden, sofern die Mieterinnen nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind. Zudem hält es fest, dass für Beherbergungsstätten aus brandschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich die Anforderungen für Wohnbauten eingehalten werden müssen. Zuständig für die Einhaltung der Brandschutzmassnahmen und Gewährleistung einer einwandfreien Funktionsweise der Brandschutzeinrichtungen ist jeweils der Eigentümer oder die Betreiberin der Liegenschaft. Dies unabhängig davon, ob das Objekt dauervermietet wird oder über Buchungsplattformen angeboten wird.
Somit kommen im Kanton Bern bei der kurzzeitigen Vermietung über Buchungsplattformen wie Airbnb, die üblicherweise weniger als 20 Personen betrifft, grundsätzlich die brandschutzrechtlichen Anforderungen an Wohnbauten gemäss dem Brandschutzmerkblatt der GVB zur Anwendung.
Weiterführende Informationen
- Brandschutzmerkblatt Ausgabe 01 2019 (PDF, 193 kB, 24.04.2020)
- Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) (PDF, 132 kB, 21.04.2020)
- Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) (PDF, 1 MB, 21.04.2020)
- BSIG Nr. 7 721.0 13.1 (PDF, 384 kB, 21.04.2020)
- Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF) (PDF, 145 kB, 21.04.2020)
- Verfassung des Kantons Bern (PDF, 221 kB, 21.04.2020)
- Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) (PDF, 133 kB, 21.04.2020)
Im Kanton Tessin werden die brandschutz- und feuerpolizeilichen Vorschriften im Bauwesen durch das kantonale Baugesetz (Art. 5 des Gesetzes über die Organisation der Bekämpfung von Feuer, Verschmutzung und Naturschäden, LLI i.V.m. Art. 41a ff. des kantonalen Baugesetzes, LE) und dessen Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 1992, mit letztmaliger Änderung am 14. Juni 2017 (Art. 44a ff. des Regolamento di applicazione della legge edilizia, RLE) geregelt. Diese Bestimmungen werden von den Gemeinden mit Unterstützung des Kantons angewendet (Art. 41a Abs. 2 LE), wobei der Gemeinderat die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen überwacht und die Massnahmen ergreift, die der Gemeinde vom Gesetz übertragen worden sind (Art. 41c LE i.V.m Art. 44a RLE). Dazu zieht sie meist einen anerkannten Techniker bei (Art. 44bbis RLE).
Für den Brandschutz und die Sicherheit sind sodann die vom Regierungsrat festgelegten «technischen Normen in Gebäuden» anzuwenden (Art. 41d Abs. 1 und 2 des kantonalen Baugesetzes, LE), wobei auch die einschlägigen zwingenden Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) und die von der VKF für verbindlich erklärten Berufsverbandsvorschriften herbeizuziehen sind (Art. 44c Abs. 1 RLE). Kommt es zu einem Normenkonflikt so bestimmt Art. 44c Abs. 2 RLE, dass diejenige Norm zur Anwendung gelangen soll, die die höchste Sicherheit bietet.
Objekte, welche dem Gastgewerbe und der Beherbergung zugeführt werden sollen, unterstehen dem Hotel- und Restaurationsgesetz (Legge sugli esercizi alberghieri e sulla ristorazione, Lear) und werden einer Eignungsprüfung unterzogen (Art. 5 Lear). Diese umfasst auch die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften und wird durch die Gemeinde durchgeführt (Art. 7 Abs. 1 Lear und Art. 1 Abs. 3 lit. a der Verordnung zur Lear, RLear).
Konkret muss jedes auf einer Buchungsplattform zur kurzzeitigen Vermietung angebotene Objekt zunächst auf sicherheitsrechtliche Aspekte überprüft werden, andernfalls keine Vermietung – sei sie kurzzeitig oder dauerhaft – möglich ist.
Weiterführende Informationen
- Legge sull'organizzazione della lotta contro gli incendi, gli inquinamenti e i danni della natura (LLI) (PDF, 64 kB, 21.04.2020)
- Legge sugli esercizi alberghieri e sulla ristorazione (Lear) (PDF, 84 kB, 21.04.2020)
- Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) (PDF, 92 kB, 21.04.2020)
- Legge edilizia cantonale (PDF, 96 kB, 21.04.2020)
- Brandschutznorm (PDF, 174 kB, 21.04.2020)
- Regolamento di applicazione della legge edilizia (RLE) (PDF, 132 kB, 21.04.2020)
Lebensmittelhygiene
Artikel 118 der Bundesverfassung beauftragt den Bund, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu treffen (Art. 118 Abs. 1 BV) und ermächtigt ihn, insbesondere Vorschriften über den Umgang mit Lebensmitteln sowie Heilmitteln (Art. 118 Abs. 2 lit. a) zu erlassen. Diese Regelung findet ihre schweizweite Konkretisierung im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG). Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind lediglich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den privaten Eigengebrauch bestimmt sind, sowie Stoffe und Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst werden (Art. 2 LMG).
Der Vollzug der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen liegt hingegen im Kompetenzbereich der Kantone (Art. 42 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 LMG), die spezialisierte und akkreditierte Laboratorien betreiben, um die notwenigen Lebensmittelkontrollen vornehmen zu können (Art. 48 Abs. 1 LMG).
- Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) (PDF, 158 kB, 21.04.2020)
- Bericht über die zentralen Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft vom 11. Januar 2017 (PDF, 1 MB, 24.04.2020)
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PDF, 453 kB, 21.04.2020)
Anwendungsbeispiele
Gemäss Artikel 31 Absatz 3 der Berner Kantonsverfassung (KV BE) obliegt der Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen dem Kanton und den Gemeinden. Der Kanton Bern wiederum hat die ihm zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Lebensmittel an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sowie die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion delegiert. (Art. 27 des Organisationsgesetzes, OrG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, OrV WEU).
Im Kanton Bern vollzieht das Kantonale Laboratorium (KL) als Amtsstelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Art. 2 Abs. 1 lit. f OrV WEU). Es ist zuständig für die amtliche Lebensmittelkontrolle und überwacht, dass die Vorschriften zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitlichen Gefährdungen und Täuschungen sowie der Sicherstellung des hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes eingehalten werden.
Grundsätzlich ist jede Person, die Lebensmittel vertreiben will, selbst für deren Qualität und Kennzeichnung verantwortlich. Mittels geeigneter Selbstkontrolle soll sie dafür besorgt sein, dass sämtliche von ihr abgegebenen Waren den Vorschriften entsprechen. Im Zweifelsfalle hat sie diese untersuchen zu lassen. Eine amtliche Kontrolle wird hingegen vom Kantonalen Laboratorium mithilfe von aussendienstlich tätigen Aufsichtspersonen durchgeführt. Die so erhobenen amtlichen Proben werden sodann im Labor untersucht. Bei Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz verfügt das kantonale Laboratorium entsprechende Massnahmen, worauf den verantwortlichen Personen Gebühren auferlegt werden. In schweren Fällen werden die verantwortlichen Personen den Strafverfolgungsbehörden angezeigt.
Diese Regelungen gelten auch für Personen, welche ihre Wohnung oder Teile davon untervermieten und dabei auch Lebensmittel abgeben wollen, für deren Qualität und Kennzeichnung sie verantwortlich sind und im Falle einer Widerhandlung auch entsprechende Folgen befürchten müssen.
Weiterführende Unterlagen
- Bericht über die zentralen Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft vom 11. Januar 2017 (PDF, 1 MB, 24.04.2020)
- Verfassung des Kantons Bern (PDF, 221 kB, 21.04.2020)
- Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) (PDF, 1 MB, 21.04.2020)
- Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU) (PDF, 1 MB, 21.04.2020)
Im Kanton Tessin regelt das Hotel- und Restaurationsgesetz (Legge sugli esercizi alberghieri e sulla ristorazione, Lear) die Bedingungen für die Beherbergung von Gästen (Art. 2 lit. b Lear). Dieses Gesetz kommt in zwei Fällen zur Anwendung. Einerseits, wenn Gäste in gewerblicher Form untergebracht werden, unabhängig davon, ob dabei Lebensmittel verkauft werden oder nicht. Andererseits greift es in Fällen, in denen lediglich Lebensmittel verkauft werden, welche vor Ort konsumiert werden (Art. 4 Abs. 1 Lear). Beide Anwendungsfälle setzen die vorgängige Genehmigung des Objektes voraus (Art. 5 Lear).
In Fällen von Verkauf von Lebensmitteln und deren Konsumation vor Ort, ist das Kantonslabor des Departements für Gesundheit und Soziales die anwendende Behörde (Art. 1 Abs. 4 der Verordnung des Hotel- und Restaurationsgesetzes, RLear). Seine vorangehende Genehmigung ist obligatorisch und verbindlich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel verteilt werden (Art. 34 RLear).
Das Hotel- und Restaurationsgesetz (Lear) findet jedoch keine Anwendung für private Familienbeherbergungen mit einer Kapazität von bis zu vier Gästen (Art. 3 lit. b Lear i.V. m. Art. 6 Abs. 3 RLear).
Schliesslich kann festgehalten werden, dass alle Vermietungen über Buchungsplattformen, die höchstens vier Betten pro Angebot aufweisen, nicht dem Hotel- und Restaurationsgesetz (Lear) unterstellt sind (Art. 3 lit. b Lear). Bei Angeboten mit mehr als vier Betten müssen diese jedoch zunächst auf ihre Eignung hin überprüft werden, andernfalls keine Vermietung – sei sie kurzzeitig oder dauerhaft – möglich ist (Art. 6 Abs. 3 RLear).
Weiterführende Unterlagen
Letzte Änderung 22.07.2024