Sicherheit

Zentrale Aufgabe von Sicherheitsbestimmungen ist es, Personen vor Gegenständen oder Situationen zu schützen, welche Leib und Leben oder Gesundheit gefährden könnten. Als solche gelten bspw. Regelungen zur Lebensmittelhygiene oder Brandschutzvorschriften. Dieser Schutz kann einen weit gefassten Spielraum zur Selbstkontrolle gewähren oder aber sehr engmaschig ausgestaltet sein. Dieses Spektrum kommt auch bei der Regulierung der kurzzeitigen Vermietung von privatem Wohnraum über elektronische Buchungsplattformen zum Tragen. Der Gesetzgeber kann mehr oder weniger einschränkend handeln.

Brandschutzvorschriften

Die Bundesverfassung sieht im Bereich des Brandschutzes keine Bundeskompetenz vor. Damit fällt der Erlass von Brandschutzvorschriften in die Kompetenz der Kantone. Brandschutzvorschriften für Bauten und Anlagen sind von der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) in Zusammenarbeit mit den kantonalen Brandschutzbehörden sowie interessierten Verbänden und Organisationen erarbeitet worden (BSV 2015).

Für den Vollzug der Brandschutzvorschriften sind jeweils die Kantone zuständig, welche diesen – je nach Kanton – durch kantonale oder kommunale Brandschutzbehörden durchführen. Im Kanton Tessin wird die Verantwortung für die Anwendung der feuerpolizeilichen Bauvorschriften der Planerin persönlich, sowie dem Leiter der Arbeiten, der Bauherrin und dem Eigentümer des Grundstückes übertragen.

Die Brandschutzvorschriften (Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinie 10-15) unterscheiden zwischen Wohnbauten und Beherbergungsbetriebe. Während zu den Wohnbauten insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser, Alterswohnungen und Appartementhäuser zählen (Brandschutzrichtlinie 10-15, S. 36), gelten als Beherbergungsbetriebe (Art. 13 Abs. 2 lit. a der Brandschutznorm) insbesondere:

  • Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind;
  • Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind;
  • abgelegene, nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr ausschliesslich berggängige Personen aufgenommen werden.

Infolge Risikoabwägungen werden in den Brandschutzvorschriften und -richtlinien teilweise strengere Anforderungen an Beherbergungsbetriebe als an Wohnbauten gestellt. Eine Unterscheidung bezüglich der Nutzung oder aufgrund der Art und Weise, wie eine Wohnung (ganz oder teilweise) vermietet wird, findet bei den Brandschutzvorschriften jedoch nicht statt. Auch wird nicht darauf abgestellt, ob diese über eine Agentur, kurzzeitig oder anderweitig vermietet wird.

Hinzu kommt, dass die kurzzeitige Vermietung meist nur wenige Betten pro Angebot betrifft, weshalb die Brandschutzvorschriften der VKF diese spezielle Kategorie (<20 Personen) nicht vorsehen. Die Frage, wie mit dieser Art der Nutzung mit weniger als 20 Personen, je nach Vertragsart und anderen möglichen Bedingungen, umzugehen ist, muss noch geklärt werden. Dies eröffnet den Kantonen einen Entscheidungsspielraum darüber, ob in Fällen einer kurzzeitigen Vermietung von privatem Wohnraum über Buchungsplattformen vereinfachte Brandschutzvorschriften angewendet werden sollen.

Anwendungsbeispiele


Lebensmittelhygiene

Artikel 118 der Bundesverfassung beauftragt den Bund, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu treffen (Art. 118 Abs. 1 BV) und ermächtigt ihn, insbesondere Vorschriften über den Umgang mit Lebensmitteln sowie Heilmitteln (Art. 118 Abs. 2 lit. a) zu erlassen. Diese Regelung findet ihre schweizweite Konkretisierung im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG). Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind lediglich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den privaten Eigengebrauch bestimmt sind, sowie Stoffe und Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst werden (Art. 2 LMG).

Der Vollzug der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen liegt hingegen im Kompetenzbereich der Kantone (Art. 42 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 LMG), die spezialisierte und akkreditierte Laboratorien betreiben, um die notwenigen Lebensmittelkontrollen vornehmen zu können (Art. 48 Abs. 1 LMG).


Anwendungsbeispiele

Letzte Änderung 22.04.2020

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