Wohnraumförderung
Die Wohnraumförderung des Bundes erfolgt nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WFG). Sie beschränkt sich im Moment auf indirekte Hilfen für Wohnbaugenossenschaften und andere gemeinnützige Wohnbauträger. Direkte Hilfen (Darlehen) wurden sistiert. Einige Kantone und Gemeinden haben eigene ergänzende Förderprogramme. Von 1975 bis 2001 förderte der Bund den Wohnungsbau und den Eigentumserwerb auf der Grundlage des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG). Diese Hilfen hatten eine lange Laufzeit, so dass bis heute noch nicht alle ausgelaufen sind. Die letzten werden noch bis im Jahr 2030 betreut. Danach sind alle WEG-Hilfen beendet bzw. es werden keine Verbilligungsbeiträge mehr gewährt.
Bundeshilfen nach WFG (seit 2003)
Gestützt auf das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) kann der Bund den Bau oder die Erneuerung von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen, den Zugang zu Wohneigentum, die Tätigkeiten der Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie die Forschung im Wohnbereich fördern.
Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals
In der Schweiz gibt es über 150 Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals (WBGBP). Viele davon sind in Zeiten einer prekären Wohnungssituation entstanden, beispielsweise nach dem 2. Weltkrieg. Sie haben in der Regel auf Grundstücken des Bundes im Baurecht Mietliegenschaften erstellt und für die Finanzierung häufig Darlehen aus allgemeinen Bundesmitteln oder der Pensionskasse des Bundes (Publica) in Anspruch genommen.
Baurechte
Mit der Abgabe eines Grundstücks im Baurecht verfolgt die öffentliche Hand langfristig ihre wohnungspolitischen Ziele. Sie bleibt Eigentümerin des Grundstücks und kann nach dem Untergang des Baurechts wieder vollständig über das Land verfügen.
Bundeshilfen nach WEG (bis 2001)
Am 31. Dezember 2001 wurde die Wohnbauförderung nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) eingestellt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Hilfen, die bis dahin zugesichert wurden. Sie werden bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit weitergeführt, und das WEG stellt für sie die weiterhin gültige Rechtsgrundlage dar.
Bundeshilfe in Berggebieten (WS)
Seit dem Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs (NFA) am 1.1.2008 leistet der Bund keine Beiträge mehr für Wohnungserneuerungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS).
Kantonale Hilfen
1973 wurde mit der Einführung von Artikel 108 in der Bundesverfassung die Wohnbauförderung zu einer Daueraufgabe des Bundes. Einzelne Kantone und Städte sind jedoch ebenfalls wohnungspolitisch aktiv und setzen eigene Förderprogramme um.