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Veröffentlicht am 28. August 2026

Mögliche Massnahmen zur Regulierung

Um die Kurzzeitvermietung über Web-Plattformen zu regulieren, können Gemeinden, Städte und Kantone verschiedene Massnahmen ergreifen. Die Erfahrung zeigt, dass ein Mix von Massnahmen, abgestimmt auf die spezifischen Herausforderungen und Rahmenbedingungen, am meisten Erfolg verspricht. Eine Übersicht möglicher Massnahmen, die in der Schweiz bereits zur Anwendung kamen:

Regulierung über Zonenvorschriften

Mit gezielten Anpassungen in den Zonenvorschriften können Gemeinden und Städte die Kurzzeitvermietung von Immobilien zonenspezifisch regulieren. So hat zum Beispiel die Stadt Bern zum Schutz des Wohnangebots beschlossen, dass Zweitwohnungen in der Altstadt unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zulässig sind. Auch die Gemeinde Interlaken will für die Bevölkerung zentrumsnahen Wohnraum erhalten. Sie hat deshalb im Zentrum und in den Mischzonen einen Erstwohnungsanteil eingeführt.

In den Zonenvorschriften kann im Weiteren auch die Aufenthaltsdauer für Angebote der Kurzzeitvermietung geregelt werden (siehe oben unter «Zeitliche Limitierung der Vermietung»).

Zeitliche Limitierung der Vermietung

In mehreren Kantonen und Städten wurde bereits eine zeitliche Obergrenze für die Vermietung eingeführt, um so die kommerzielle Attraktivität für die Vermietenden einzuschränken. So dürfen im Kanton Genf und im Kanton Tessin sowie in der Stadt Luzern und in Teilen der Berner Altstadt Unterkünfte maximal an 90 Tagen im Jahr vermietet werden. Wer in den Kantonen Genf, Waadt oder Tessin diese Anzahl überschreiten möchte, muss eine Nutzungsänderung respektive eine Bewilligung beantragen.

Mit der Festlegung einer minimalen Aufenthaltsdauer können die Buchungsfrequenzen und damit die Lärmemissionen in Wohnquartieren, die aufgrund häufiger Mieterwechsel entstehen, reduziert werden. Diese Massnahme wurde in Interlaken eingeführt, wo die Unterkünfte für eine Dauer von mindesten drei aufeinanderfolgenden Nächten gemietet werden müssen.

Bewilligungspflicht für Umnutzung und Zweckentfremdung

In den Kantonen Genf, Waadt und Tessin müssen Vermietende eine Bewilligung beantragen, wenn sie ein Wohnobjekt an mehr als 90 Tagen pro Jahr anbieten möchten. In Interlaken ist die Umnutzung einer Erst- in eine Zweitwohnung grundsätzlich bewilligungspflichtig, wodurch die Vermietung an Dritte begrenzt wird. Der Kanton Bern hat eine Bewilligungspflicht für Mietobjekte ab 10 Betten eingeführt.

Einführung einer Registrierungspflicht

Die Einführung einer Registrierungspflicht, häufig in Kombination mit einem digitalen Registrierungssystem, kann Städten und Gemeinden helfen, die Entwicklung der Kurzzeitvermietung auf ihrem Gebiet zu kontrollieren. So müssen Vermietende in der Stadt Luzern und in den Gemeinden Davos und Klosters eine Registrierungsnummer beantragen und diese im Inserat des Mietobjekts angeben. In der Gemeinde Arosa gilt eine Registrierungspflicht für Gäste aus der Schweiz, zusätzlich zur schweizweiten Meldepflicht für ausländische Gäste.

Die Registrierungspflicht kann auch auf Kantonsebene geregelt werden. So hat der Kanton Waadt folgende drei Pflichten eingeführt:

  • Meldepflicht für Vermietende bei den Gemeindebehörden
  • Verpflichtung der Gemeinden, ein Register der Vermietenden zu führen
  • Verpflichtung der Vermietenden, ein Gästeverzeichnis zu führen, das die Kontrolle aller untergebrachten Personen (Kopie des Ausweises oder Reisepasses) ermöglicht und die genauen Unterbringungszeiten festhält.