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Veröffentlicht am 7. November 2025

Finanzieren

Eine Gemeinde kann sich finanziell für preisgünstigen Wohnraum engagieren, beispielsweise mit kommunalem Wohnungsbau, der Gründung oder Förderung gemeinnütziger Bauträgerschaften oder der Subvention von Mietzinsbeiträgen. Sie kann auch günstig Land im Baurecht abgeben - unter der Bedingung, dass preisgünstiger Wohnraum realisiert wird.

4. Kommunale Wohnungen

Kurzbeschrieb

  • Gemeinde erstellt auf kommunalem Land (zusätzliche) Wohnungen und vermietet diese preisgünstig.
  • Gemeinde erwirbt bebaute Liegenschaften und vermietet die Wohnungen preisgünstig (allenfalls nach Umbau oder Erweiterung).

Voraussetzungen

  • Bedingt kommunales Land / Liegenschaften (oder deren Erwerb)
  • Bedingt keine spezifische Gesetzesgrundlage auf kommunaler oder kantonaler Ebene, aber Zustimmung der kommunalen Gremien (Exekutive / Legislative) zu den Investitionen

Aufwand

  • Finanzieller Aufwand hoch
  • Organisatorischer Aufwand hoch

Zeitliche Wirkung

Mittel- bis langfristig

Eingriff in das Privateigentum

Kein Eingriff

Hinweise zur Umsetzung

  • Bedingt hohe politische Akzeptanz aufgrund des direkten Engagements der Gemeinde und des finanziellen und organisatorischen Aufwandes.
  • Gemeinde bleibt Besitzerin von Land und Bauten und hält sich damit langfristig Handlungsmöglichkeiten offen.
  • Kleinräumige Durchmischung direkt durch die Gemeinde steuerbar über die Vermietungspraxis.
  • Gemeinde subventioniert allenfalls zusätzlich einzelne Wohnungen (siehe auch Mietzinsbeiträge) für sehr tiefe Einkommen.

Erfolgsfaktoren

Vermietungsvorschriften garantieren zielgruppengerechte Nutzung.

Beispiele

Köniz

Küsnacht

5. Gründung einer gemeinnützigen Bauträgerschaft

Kurzbeschrieb

  • Die Gemeinde gründet eine gemeinnützige Bauträgerschaft (in der Regel eine Stiftung oder Genossenschaft) mit dem Ziel, preisgünstigen Wohnraum bereitzustellen. Beispiele für gemeinnützige Bauträger sind Stiftungen und Genossenschaften.
  • Die Gemeinde stattet die gemeinnützige Bauträgerschaft mit Land und/oder Kapital aus.
  • Die Bauträgerschaft erstellt oder erwirbt Wohnungen und vermietet diese nach der Kostenmiete.

Voraussetzungen

  • Keine spezifische kantonale oder kommunale Gesetzesgrundlage notwendig
  • Zustimmung der kommunalen Gremien (z. B. Gemeinderat, Gemeindeparlament) zu den Investitionen erforderlich

Aufwand

  • Finanzieller Aufwand mittel bis hoch
  • Organisatorischer Aufwand tief bis mittel

Zeitliche Wirkung

Mittel- bis langfristig

Eingriff in das Privateigentum

Kein Eingriff

Hinweise zur Umsetzung

  • Im Vergleich zu kommunalen Wohnungen sind Projekte flexibler und schneller umzusetzen (z. B. keine langwierigen politischen Verfahren bei Landkauf).
  • Mit der Gründung einer Stiftung oder Genossenschaft reduziert sich der organisatorische Aufwand für die Gemeinde.
  • Grosse Flexibilität bei der Ausgestaltung der Stiftung oder Genossenschaft: Über die Formulierung der Statuten kann die Ausrichtung auf bestimmte Zwecke und Zielgruppen ermöglicht werden.
  • Auch regionale Projekte mit Beteiligung mehrerer Gemeinden sind möglich und besonders im Alterswohnbereich verbreitet.

Erfolgsfaktoren

  • Vermietungsvorschriften garantieren eine zielgruppengerechte Nutzung.
  • Der Einsitz von Gemeindevertreter*innen im Stiftungsrat oder in den Vorständen von Genossenschaften stellt langfristig die Einflussmöglichkeit der Gemeinde sicher.

Beispiel

Saignelégier

6. Abgabe von kommunalem Land

Kurzbeschrieb

  • Gemeinde gibt eigenes Land an Bauträgerschaft im Baurecht ab (langfristig) oder verkauft Land zu günstigen Konditionen unter der Bedingung, dass die Bauträgerschaft preisgünstigen Wohnraum errichtet.
  • Bauträgerschaft erstellt auf dem Land Wohnraum und vermietet diesen preisgünstig.
  • Variante 1: Land wird an gemeinnützige Bauträgerschaft, z.B. Stiftung oder Genossenschaft, abgegeben.
  • Variante 2: Land wird an gewinnorientierte Bauträgerschaft, z.B. Pensionskasse, abgegeben.

Voraussetzungen

  • Bedingt kommunales Land
  • Bedingt keine spezifische Gesetzesgrundlage auf kommunaler oder kantonaler Ebene, aber Zustimmung der kommunalen Gremien (z.B. Gemeinderat, Gemeindeparlament) zur Landabgabe

Aufwand

  • Finanzieller Aufwand tief bis hoch (je nach Preisgestaltung beim Verkauf/bei der Baurechtsvergabe)
  • Organisatorischer Aufwand tief bis mittel

Zeitliche Wirkung

Mittel- bis langfristig

Eingriff in das Privateigentum

Kein Eingriff

Hinweise zur Umsetzung

  • Variante 1: Abgabe an erfahrene Baugenossenschaft reduziert personellen Aufwand und garantiert Gemeinnützigkeit.
  • Variante 2: Noch wenig Erfahrung mit der Abgabe von Land an gewinnorientierte Bauträgerschaft, tendenziell mehr Verhandlungs-, Regelungs- und Kontrollaufwand.

Erfolgsfaktoren

  • Über Abgabe an Bauträgerschaft mit bestimmter Ausrichtung (z.B. Familien, Alterswohnen) können einzelne Zielgruppen gezielt gefördert werden.
  • Baurechtsvergabe / Verkauf über einen strukturierten Prozess (z.B. Wettbewerbsverfahren in Kombination mit Nutzungsideen / Gestaltung etc.) ermöglichen unterschiedliche Ideen und Konzepte.
  • Vermietungsvorschriften garantieren zielgruppengerechte Nutzung.
  • Im Baurechtsvertrag können weitere Regelungen getroffen werden (z.B. Verbot von Zweitwohnungen).

Beispiele

Birsfelden

Köniz

Küsnacht

Lantsch/Lenz

Renens

Saignelégier

7. Darlehen / Beiträge an gemeinnützige Bauträgerschaft

Kurzbeschrieb

  • Gemeinde vergibt zinslose / zinsgünstige Darlehen an gemeinnützige Bauträgerschaft (Reduktion der Zinslast), gewährt ihnen Bürgschaften oder vergibt à-fonds-perdu-Beiträge zur Abschreibung von Kapitalkosten.
  • Zins- / Kapitalkosten für gemeinnützige Bauträgerschaft werden dadurch reduziert und die Einsparungen dank Kostenmiete an die Mietenden weitergegeben.

Voraussetzungen

Entweder generelle Regelung in einem kommunalen Gesetz / Verordnung oder fallweise Zustimmung der kommunalen Gremien zur Zahlung von Beiträgen / Darlehen

Aufwand

  • Finanzieller Aufwand tief (Bürgschaften / Abgabe von zinsgünstigen Darlehen) bis hoch (à-fonds-perdu-Beiträge)
  • Organisatorischer Aufwand tief

Zeitliche Wirkung

Mittel- bis langfristig

Eingriff in das Privateigentum

Kein Eingriff

Hinweise zur Umsetzung

  • Hohe Baulandpreise führen auch bei Kostenmiete zu vergleichsweise hohen Mieten, gewisse Gemeinden gewähren à-fonds-perdu-Beiträge zur Senkung der Anfangsmieten.
  • Kombination von kommunalen Darlehen mit weiteren Darlehen z. B. Fonds de roulement möglich.

Erfolgsfaktoren

Vermietungsvorschriften garantieren zielgruppengerechte Nutzung.

Beispiel

Lantsch/Lenz

8. Mietzinsbeiträge

Kurzbeschrieb

Gemeinde richtet direkt Beiträge an die Mietkosten von Haushalten in bescheidenen finanziellen Verhältnissen aus.

Voraussetzungen

Bedingt kantonale und kommunale Gesetzesgrundlage (z.B. kommunale Verordnung)

Aufwand

  • Finanzieller Aufwand abhängig von Bezügerkreis und Unterstützungsbeitrag, periodisch wiederkehrende Kosten
  • Organisatorischer Aufwand mittel

Zeitliche Wirkung

Kurzfristig

Eingriff in das Privateigentum

Kein Eingriff

Hinweise zur Umsetzung

  • Durch Einkommens- und Vermögenslimiten im Reglement kann sichergestellt werden, dass nur die gewünschte Zielgruppe von den Beiträgen profitiert.
  • In vielen Gemeinden eingesetzt, um Abhängigkeit von weiteren staatlichen Unterstützungsleistungen, z.B. Sozialhilfe, zu verhindern.

Erfolgsfaktoren

In Kombination mit anderen Maßnahmen (z.B. kommunalem Wohnungsbau) wirkungsvoll, um bestimmte Wohnungen für tiefe Einkommen bezahlbar zu machen.

Beispiel

Renens