Meldepflicht der Beherbergenden als Bundeskompetenz
Der Bund verfügt im Ausländer- und Asylrecht über die Gesetzgebungskompetenz (siehe Art. 121 Abs. 1 BV und Daniela Turnherr). Gestützt darauf hat er das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) erlassen. Dieses regelt unter anderem den Aufenthalt von ausländischen Gästen in der Schweiz (Art. 1 AIG) und sieht für deren gewerbsmässige Beherbergung eine kantonale Meldepflicht vor (Art.16 AIG). Die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) definiert die gewerbsmässige Beherbergung als eine Beherbergung, die «gegen Entgelt» erfolgt (Art. 18 Abs. 1 VZAE). Infolgedessen ist nicht meldepflichtig, wer eine fremde Person unentgeltlich bei sich aufnimmt. Demgegenüber sind nicht nur Hotel- oder Parahotelbetriebe, sondern auch private Gastgeber zur Meldung verpflichtet, wenn sie Ausländerinnen gegen Entgelt beherbergen, unabhängig davon, ob sie dies regelmässig oder nur gelegentlich tun. Dies gilt auch dann, wenn der Beherbergungsvertrag über eine Buchungsplattform zustande gekommen ist, was in den Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) explizit klargestellt wurde. Mit der Meldung der ausländischen Gäste an die zuständige Behörde ist die Pflicht erfüllt, weitere Pflichten begründet Artikel 16 AIG nicht. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, kann gebüsst werden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a AIG).
Im Übrigen gilt auch Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) als rechtliche Grundlage zum Führen einer Hotelkontrolle.
Vollzug durch die Kantone
Die Kantone sind für den Vollzug des Ausländer- und Asylrechts verantwortlich. Es liegt in ihrer Kompetenz, die Modalitäten der Meldepflicht aus Art. 16 AIG festzulegen, wobei die Mindestvorgaben der VZAE zu beachten sind. Dementsprechend haben die Beherbergenden einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen (Art. 18 Abs. 1 VZAE). Wie genau und bei welcher Behörde die Meldung erstattet werden muss, können die Kantone jedoch selbständig regeln. Zudem können die Kantone eine strengere Meldepflicht einführen und diese beispielsweise auf die unentgeltliche Beherbergung ausdehnen (Weisung AIG, S. 25). Es existieren kantonal unterschiedliche Lösungen. Die Meldung kann meist auch elektronisch erfolgen. Die Regelung der Verwendung der aus der Meldung gewonnenen Informationen liegt in kantonaler Hoheit (vgl. Berichte Bundesrat vom 11. Januar und 15. November 2017).
Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ)
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0019 - 0062
siehe: Rechtssammlung zu den Bilateralen Abkommen
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)und Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) dazu.
Bericht des Bundesrates über die zentralen Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft vom 11. Januar 2017, Seiten 107 und 108.
Bericht des Bundesrates über die Regulierung in der Beherbergungswirtschaft vom 15. November 2017, insbesondere Seiten 13, 18 und 31.
Exemplarisch wird im Folgenden kurz die Erfüllung der Meldepflicht im Kanton Zürich und im Kanton Genf dargestellt. Während ersterer von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat und die bundesgesetzliche Pflicht ausgeweitet hat, hat letzterer auf eine eigene Regelung verzichtet.
Der Kanton Zürich verlangt von Beherbergungsbetrieben das Führen einer Gästekontrolle und die Ausstellung von Meldescheinen (§ 21 Abs. 1, erster Satz Polizeigesetz Kanton Zürich [ZH-PolG]). Diese sind der Polizei zum Zweck der Identitätsfeststellung zur Verfügung zu stellen (§ 21 Abs. 4, zweiter Satz ZH-PolG) und können auch zur Fahndung und Ermittlung von Straftätern und der Suche vermisster Personen genutzt werden (vgl. Bericht Bundesrat zur Beherbergungswirtschaft, S. 31). Das ZH-PolG differenziert dabei nicht zwischen Menschen aus dem Ausland und der Schweiz und ist folglich auf sämtliche Gäste anwendbar. Es geht somit weiter, als Artikel 16 AIG. Damit bei der Meldung unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Gäste möglichst einheitliche Regelungen gelten, orientiert sich das kantonale Verfahren an demjenigen des Bundes gemäss VZAE.
Die Stadtpolizei Zürich hat ein Merkblatt für Beherbergende verfasst, in welchem klargestellt wird, dass auch juristische und / oder natürliche Personen, die eine Online-Plattform für die Vermietung und Reservierung von Privatwohnungen nutzen und ihre Wohnung gewerbsmässig und gegen Entgelt vermieten, meldepflichtig sind. Konkret müssen sich Beherbergende vorgängig auf einer entsprechenden Website (www.hotelkontrolle.zh.ch) registrieren lassen und dann dort jeweils die konkreten Gästemeldungen elektronisch vollziehen.
Cornel Borbély, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Andreas Donatsch, Tobias Jaag, Sven Zimmerlin, 2018, zu § 21
Der Kanton Genf hat für den Vollzug der Meldepflicht bei der entgeltlichen Beherbergung von ausländischen Gästen (Art. 16 AIG) auf eine eigene Gesetzesgrundlage verzichtet und damit auch von einer strengeren Handhabung abgesehen (vgl. Kanton Zürich).
Auf seiner Website stellt der Kanton Genf in der Rubrik «construire et se loger» klar, dass eine Person, welche einen ausländischen Gast gegen Entgelt beherbergen will, verschiedene Formalitäten zu beachten hat. Insbesondere muss die gastgebende Person – nach elektronischer Registrierung auf der entsprechenden Website – schnellstmöglich die Personalie des Gastes bei der Polizei melden. Dies hat er vorzunehmen, sobald der Gast in der Unterkunft angekommen ist.