Pflicht zur Meldung von ausländischen Gästen

Meldepflicht der Beherbergenden als Bundeskompetenz

Der Bund verfügt im Ausländer- und Asylrecht über die Gesetzgebungskompetenz (siehe Art. 121 Abs. 1 BV und Daniela Turnherr). Gestützt darauf hat er das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) erlassen. Dieses regelt unter anderem den Aufenthalt von ausländischen Gästen in der Schweiz (Art. 1 AIG) und sieht für deren gewerbsmässige Beherbergung eine kantonale Meldepflicht vor (Art.16 AIG). Die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) definiert die gewerbsmässige Beherbergung als eine Beherbergung, die «gegen Entgelt» erfolgt (Art. 18 Abs. 1 VZAE). Infolgedessen ist nicht meldepflichtig, wer eine fremde Person unentgeltlich bei sich aufnimmt. Demgegenüber sind nicht nur Hotel- oder Parahotelbetriebe, sondern auch private Gastgeber zur Meldung verpflichtet, wenn sie Ausländerinnen gegen Entgelt beherbergen, unabhängig davon, ob sie dies regelmässig oder nur gelegentlich tun. Dies gilt auch dann, wenn der Beherbergungsvertrag über eine Buchungsplattform zustande gekommen ist, was in den Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) explizit klargestellt wurde. Mit der Meldung der ausländischen Gäste an die zuständige Behörde ist die Pflicht erfüllt, weitere Pflichten begründet Artikel 16 AIG nicht. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, kann gebüsst werden (Art. 120 Abs. 1 Bst. a AIG).

Im Übrigen gilt auch Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) als rechtliche Grundlage zum Führen einer Hotelkontrolle.

Vollzug durch die Kantone

Die Kantone sind für den Vollzug des Ausländer- und Asylrechts verantwortlich. Es liegt in ihrer Kompetenz, die Modalitäten der Meldepflicht aus Art. 16 AIG festzulegen, wobei die Mindestvorgaben der VZAE zu beachten sind. Dementsprechend haben die Beherbergenden einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen (Art. 18 Abs. 1 VZAE). Wie genau und bei welcher Behörde die Meldung erstattet werden muss, können die Kantone jedoch selbständig regeln. Zudem können die Kantone eine strengere Meldepflicht einführen und diese beispielsweise auf die unentgeltliche Beherbergung ausdehnen (Weisung AIG, S. 25). Es existieren kantonal unterschiedliche Lösungen. Die Meldung kann meist auch elektronisch erfolgen. Die Regelung der Verwendung der aus der Meldung gewonnenen Informationen liegt in kantonaler Hoheit (vgl. Berichte Bundesrat vom 11. Januar und 15. November 2017).

Anwendungsbeispiele

Exemplarisch wird im Folgenden kurz die Erfüllung der Meldepflicht im Kanton Zürich und im Kanton Genf dargestellt. Während ersterer von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat und die bundesgesetzliche Pflicht ausgeweitet hat, hat letzterer auf eine eigene Regelung verzichtet.

Letzte Änderung 27.04.2020

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